
Die Beschäftigten eines mittelständischen Bauunternehmens erhalten ihre Sicherheitsschuhe, Wetterschutzkleidung, Helme und Handschuhe, also ihre Persönliche Schutzausrüstung (PSA) aus einer PSA-Kammer des Unternehmens. Dabei haben sie nur Einfluss auf die Größe des Produkts, aber keine weitere Auswahlmöglichkeit. Den Einkauf für die PSA-Kammer macht Herr R. aus der kaufmännischen Abteilung des Unternehmens. Je nach Angebot kauft er immer die günstigste PSA, die die Sicherheitsanforderungen gerade noch erfüllen. Um einen günstigeren Preis zu erhalten, kauft er dann jeweils so viele unterschiedliche Exemplare, dass er noch einen zusätzlichen Rabatt erhält. Wenn er neue PSA beschaffen muss, sind meist noch Restbestände der Randgröße vorhanden. Während der Zeit der Verteilung erhält er Klagen, dass die PSA vielen Mitarbeitenden nicht gut passt und dadurch die Bedienung einzelner Arbeitsmittel behindert wird. Manche Beschäftigte gehen mit der schlecht passenden PSA eher sorglos um, in der Hoffnung, bei der nächsten Beschaffung könnte etwas Besserpassendes oder Schickeres dabei sein. Einige klagen über Kopf- und Fußschmerzen und eingeschränkte Beweglichkeit in der Wetterschutzkleidung. Trotz der Pflicht, die PSA im Gefahrenbereich zu tragen, kommt es vereinzelt dazu, dass die Kolleginnen und Kollegen sich während der Arbeit von der PSA entledigen und diese verlegen.
Für die Beschäftigten des Bauunternehmens bestehen Gefährdungen durch ungeeignete PSA. Eine eingeschränkte Beweglichkeit der Beschäftigten durch behindernde PSA gefährdet deren Sicherheit bei der Bedienung von Arbeitsmitteln. Schlechtsitzende PSA kann Schmerzen verursachen und die Wahrscheinlichkeit für Unfälle erhöhen.
Persönliche Schutzausrüstung ist geeignet, wenn:
In der Reihenfolge S-T-O-P soll geprüft werden, ob es passende Maßnahmen zum Schutz vor einer Gefährdung gibt.