Nach § 31 DGUV Vorschrift 1 müssen für persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder bleibende Gesundheitsschäden schützen sollen, Unterweisungen mit Übungen durchgeführt werden. Durch die während der Coronavirus-Pandemie bestehenden Einschränkungen können diese Unterweisungen zur Benutzung von Atemschutzgeräten unter Umständen nicht wie gefordert abgehalten werden. Dies betrifft in erster Linie den Übungsteil.
Der theoretische Teil einer Unterweisung sollte nach wie vor z. B. in kleinen Gruppen und entsprechenden Räumlichkeiten in Präsenzform, über ein Onlinekonferenzsystem oder auch in Form von E-Learning erfolgen.
Beim praktischen Teil der Unterweisung ist es jedoch nicht immer möglich, den derzeit geforderten Abstand von 1,5 m zu gewährleisten.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung können Unternehmerinnen, Unternehmer oder von ihnen beauftragte Personen entscheiden, ob die Teile der Unterweisung, bei denen die pandemiebedingten Regeln nicht eingehalten werden können, zunächst verschoben werden.
Die Dauer der Verschiebung ist zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen.
Bei erfahrenen, bereits mehrfach unterwiesenen und zuverlässigen atemschutzgerättragenden Personen kann z. B. auf den praktischen Teil der Unterweisung verzichtet werden, wenn das Atemschutzgerät regelmäßig (mindestens monatlich) benutzt wird (DGUV Grundsatz 312-190, Kapitel 4.1.3 und 4.1.5).
Personen, die noch nie oder bisher nur selten mit Atemschutzgeräten gearbeitet oder wenig Erfahrung haben, sollten hingegen nicht an Arbeitsplätzen die Atemschutzgeräte erfordern eingesetzt werden, wenn pandemiebedingt keine vollumfängliche Unterweisung möglich ist.