Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Sachgebiet Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz / Rettungsausrüstungen

  • In welchen Abständen und mit welcher Form sind Anschlagpunkte regelmäßig sachkundig zu prüfen?

    Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass persönliche Schutzausrüstungen durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung, während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden. Genaue Angaben zur Sachkundigenprüfung erfolgen durch den Hersteller der jeweiligen Anschlageinrichtung in dessen Informationsbroschüre.

    Durch die Anforderungen der PSA-Herstellerrichtlinie 89/686/EWG in Verbindung mit der europäischen harmonisierten Norm DIN EN 365 "Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz / Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen und Kennzeichnung" ist eine Angabe erforderlich, dass die Ausrüstung mindestens alle 12 Monate von einer sachkundigen Person geprüft und falls vom Hersteller für notwendig erachtet, gewartet werden muss.

    Für den Benutzer selbst ist eine Überprüfung der Anschlageinrichtung bzw. des Anschlagpunktes ausschließlich durch Sicht- und Funktionsprüfung möglich. Die sichere Montage der Anschlageinrichtung nach der Montageanleitung des Herstellers muss zunächst erst einmal unterstellt werden. Liegen die Benutzungszeitpunkte länger als ein Jahr auseinander, hat bei Anschlagpunkten, die fest mit dem Bauwerk bzw. baulichen Einrichtungen verbunden sind, die Überprüfung durch einen Sachkundigen spätestens vor der jeweiligen Wiederbenutzung zu erfolgen.

  • Ist es zulässig, verschiedene baumustergeprüfte Teilprodukte (unterschiedliche Hersteller) zu einem Gesamtprodukt zusammenzusetzen?

    Es besteht durchaus die Möglichkeit, verschiedene EG-Baumustergeprüfte Produkte verschiedener Hersteller zusammen zu verwenden. Dies ist in den Fällen erlaubt, in denen die einzelnen Produkte zu einem Absturzschutzsystem zusammengestellt werden. Beispiele für die richtige bzw. zulässige Kombination sind in der DIN EN 363 "Persönliche Absturzschutzsysteme" und in der DGUV Regel 112-198 aufgeführt. Danach kann z.B. ein Auffanggurt eines Herstellers "A" mit einem Verbindungsmittel eines Herstellers "B" und einem Falldämpfer eines Herstellers "C" kombiniert werden. Die Kombinationsmöglichkeiten sind durch die Prüfkriterien der für die Prüfung der einzelnen Systeme Bestandteile relevanten bzw. angewendeten harmonisierten Normen berücksichtigt.

    Eine Kombination einzelner Elemente/Teilprodukte, wie z.B. ein mitlaufendes Auffanggerät eines Herstellers "A" mit festen oder beweglichen Führungen verschiedener Hersteller, ist nicht erlaubt, da die einzelnen Elemente nicht in dieser Zusammensetzung geprüft worden sind und ein einwandfreies Funktionieren des Auffanggerätes nicht sichergestellt ist. Im Rahmen von EG-Baumusterprüfungen werden mitlaufende Auffanggeräte immer mit der dazugehörenden Führung (DIN EN 353-1, DIN EN 353-2) geprüft. Für den Benutzer ist die Zusammengehörigkeit der Bestandteile an deren Kennzeichnung sowie den Angaben in der Gebrauchsanleitung eindeutig erkennbar.

  • Welche rechtliche Bedeutung haben Angaben des Herstellers zu den Verwendungsmöglichkeiten eines Produktes in Prospekten bzw. Katalogen?

    Für die bestimmungsgemäße Verwendung sind grundsätzlich die Aussagen in der entsprechenden Informationsbroschüre des Herstellers (Gebrauchsanleitung) zu beachten. Diese werden im Rahmen von EG-Baumusterprüfungen inhaltlich geprüft. Aussagen in Prospekten liegen im Verantwortungsbereich des Herstellers und sind rechtlich nicht mit den Hinweisen in den Gebrauchsanleitungen gleichzusetzen.