Versicherungsschutz und Zuständigkeit bei Bildungsmaßnahmen

zwei Frauen sitzen an einem Tisch und schauen in Unterlagen

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Es gibt viele Wege, sich aus-, fort- und weiterzubilden. Bildung ist kein Thema, das nur  Kinder und Jugendliche betrifft, sondern - heute mehr denn je - auch Erwachsene. In vielen Fällen stehen Menschen, die an Bildungsmaßnahmen teilnehmen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies betrifft Beschäftigte, beruflich Lernende, Schüler oder im Einzelfall auch Selbständige.

Für welche Bildungsmaßnahme Versicherungsschutz besteht und welcher Unfallversicherungsträger im Einzelfall zuständig ist, hängt in erster Linie davon ab, wer Träger der Bildungsmaßnahme ist und mit welchem Bildungsziel sie durchgeführt wird.

Versichert ist zum Beispiel die Teilnahme an

  • Unterrichtsveranstaltungen allgemeinbildender Schulen oder Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Studiums (Bildungsmaßnahmen zur Erlangung eines schulrechtlichen oder hochschulrechtlichen Abschlusses)
  • Lehrveranstaltungen im Rahmen einer betrieblichen Lehre (Bildungsmaßnahmen zur Erlangung eines Berufsschulabschlusses)
  • Lehrgängen auf Veranlassung des Arbeitgebers
  • Praktika
  • arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen

Für die Beschäftigten der Unfallversicherungsträger wurde eine Leitlinie erarbeitet, die Auskunft darüber gibt, nach welcher Vorschrift Versicherungsschutz besteht und wer zuständiger Unfallversicherungsträger ist.

Die in der Leitlinie genannten Paragrafen beziehen sich, soweit nichts anderes angegeben ist, immer auf das 7. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die in der Leitlinie genannte Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse oder an die kostenfreie Infoline der Gesetzlichen Unfallversicherung unter der Telefon-Nr.: 0800 60 50 40 4.