Arbeitsbedingte Hauterkrankungen

eine Frau im Laborkittel cremt sich die Hände ein

Bild: © Wolfgang Bellwinkel / DGUV

Hautkrankheiten sind in der gesetzlichen Unfallversicherung mit Abstand die am häufigsten gemeldeten Erkrankungen bei Erwerbstätigen (nicht hiervon erfasst sind Hautkrebserkrankungen durch UV-Strahlung der Sonne oder künstlicher Strahlungsquellen).

Geht eine Meldung ein, ist es das oberste Ziel, die geschädigte Haut zu heilen und den Versicherten so den Verbleib in ihrem Beruf zu ermöglichen. Hierfür gibt es gute Präventionsstrategien und das Hautarztverfahren der DGUV. Immer seltener zwingt die Hauterkrankung heute tatsächlich zur Aufgabe der Tätigkeit (s.a. "Zahlen und Fakten").

Arbeitsbedingte Hauterkrankungen gibt es in vielen Branchen. Besonders betroffen sind z.B. der Gesundheitsdienst und das Friseurgewerbe, aber auch Metallbetriebe, Reinigungsunternehmen und die Gastronomie. Meist handelt es sich um Handekzeme. Das sind Entzündungen der Haut, die häufig nässen, Bläschen bilden und durch Hautrisse sehr schmerzhaft sein können. Hervorgerufen werden sie überwiegend durch Feuchtarbeiten, also dem wiederholten Kontakt mit Wasser und Reinigungsmitteln. Aber auch der Umgang mit anderen Flüssigkeiten oder das Arbeiten mit Handschuhen kann Hauterscheinungen verursachen. Werden Ekzeme nicht rechtzeitig behandelt, können sie chronisch werden und im weiteren Verlauf zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit zwingen.

Treten arbeitsbedingte Hautveränderungen auf, sollte frühzeitig der Betriebs- oder Hautarzt aufgesucht werden. Dieser informiert die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse und führt ggf. bereits eine erste Beratung durch.

Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Unfallversicherungsträger koordinieren die erforderliche Heilbehandlung. Sie versuchen, gemeinsam mit den Betroffenen und den Hautärzten, die Ursachen der Erkrankung zu finden und zu beseitigen. Fast immer ergeben sich dabei Hinweise für eine Verbesserung des betrieblichen Arbeitsschutzes. Bei bereits aufgetretenen Hauterscheinungen sollten die jeweiligen Präventionsmaßnahmen immer individuell ausgewählt werden und parallel zur ärztlichen Behandlung erfolgen, die im Rahmen des "Hautarztverfahrens" durchgeführt wird. Die Art der Maßnahmen unterscheidet sich von Branche zu Branche sehr stark, da auch die dort auftretenden Hautbelastungen verschieden sind. Die Präventionsstrategien der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sind jeweils an die entsprechenden Berufsbilder angepasst.

Als sehr wirksam hat sich in vielen Bereichen auch die Teilnahme an branchenspezifischen Hautschutzseminaren (sog. Sekundäre Individualprävention) gezeigt, die von verschiedenen UV-Trägern angeboten werden (z.B. SIP-Seminare der BGW). Für Friseure oder auch Pflegekräfte wurden eigene Schulungs- und Beratungszentren (schu.ber.z) eingerichtet, die aber auch anderen Berufsgruppen offenstehen. Andere Unfallversicherungsträger beraten direkt vor Ort an den Arbeitsplätzen.

Reichen auch diese Maßnahmen nicht aus, bieten die Unfallversicherungsträger eine berufsdermatologische stationäre Rehabilitation in spezialisierten Kliniken an. Ziel ist auch hier, den Versicherten den Verbleib in ihrem Beruf zu ermöglichen. Solche Angebote werden zum Beispiel in der Berufsgenossenschaftlichen Klinik für Berufskrankheiten in Bad Reichenhall sowie im iDerm an den Standorten Osnabrück und Hamburg vorgehalten. Die Kosten der genannten Maßnahmen werden vollständig von den Unfallversicherungsträgern übernommen.

Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, geeignete Schutzmaßnamen, z.B. Hautschutz- und Pflegemittel sowie Schutzhandschuhe, zur Verfügung zu stellen, soweit die Tätigkeit der Versicherten hautbelastend ist. Ansprechpartner auf Seiten des Arbeitgebers können die Dienstvorgesetzten sein, aber auch der Betriebsarzt, Sicherheitsingenieure oder der Betriebsrat.


Die Empfehlung für die Begutachtung von arbeitsbedingten Haut- und Hautkrebserkrankungen (Bamberger Empfehlung) wurde im Jahr 2017 überarbeitet und ergänzt. Die aktuelle Version ist hier abrufbar: