FAQ - Heilbehandlung/Gesundheitswesen

  • Was ist die Besonderheit der medizinischen Versorgung nach Arbeitsunfällen?

    Die Unfallversicherung hat den gesetzlichen Auftrag, Heilbehandlung und Maßnahmen zur Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln zu erbringen. Dazu stellt sie die medizinische Versorgung ihrer Versicherten durch ein flächendeckendes Netzwerk von spezialisierten Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Unfall- und Rehabilitationskliniken sicher.

    Unfallverletzte müssen nach Arbeitsunfällen oder Wegeunfällen insbesondere dann einer/einem speziell zugelassenen Durchgangsärztin/Durchgangsarzt vorgestellt werden, wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt oder die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert. (Zum Zulassungsverfahren für Durchgangsärzte siehe Frage "Gibt es ein besonderes Zulassungsverfahren für Ärztinnen/Ärzte und Kliniken, damit diese die Behandlung von Unfallverletzten der gesetzlichen Unfallversicherung übernehmen dürfen?")

    Die Durchgangsärztin/der Durchgangsarzt entscheidet, ob allgemeine Heilbehandlung durchgeführt wird oder wegen Art oder Schwere der Verletzung besondere Heilbehandlung erforderlich ist, die sie/er dann selbst durchführt. Die allgemeine Heilbehandlung kann auch durch die Hausärztin/denHausarzt durchgeführt werden, soweit diese/dieser eine kassenärztliche Zulassung hat. In Fällen der allgemeinen (hausärztlichen) Behandlung überwacht die Durchgangsärztin/der Durchgangsarzt den Heilverlauf und bestellt die Versicherte/den Versicherten ggf. zu regelmäßigen Kontrolluntersuchungen ein.

    Bundesweit sind rund 4.000 niedergelassene sowie an Krankenhäusern und Kliniken tätige Ärztinnen und Ärzte in das Durchgangsarztverfahren vertraglich eingebunden. Jährlich werden ca. 3 Mio. Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherungsträger im Durchgangsarztverfahren versorgt.

    Unfallverletzte, die lediglich eine isolierte Augenverletzung oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung erlitten haben, können auf die Vorstellung bei der Durchgangsärztin oder beim Durchgangsarzt verzichten und direkt einen entsprechenden Facharzt oder eine entsprechende Fachärztin aufsuchen.

    Die stationären Heilverfahren in der gesetzlichen Unfallversicherung sind dreistufig gegliedert, um je nach Verletzungsschwere eine optimale Versorgung zu gewährleisten.

    Je nach der Schwere der Verletzung werden unterschieden:

    • Stationäres Durchgangsarztverfahren (DAV)
    • Verletzungsartenverfahren (VAV)
    • Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV).


    Die Zuweisung in die jeweiligen Krankenhäuser richtet sich dabei nach dem Verletzungsartenverzeichnis. Hierin ist geregelt, welche Fälle dem Verletzungsartenverfahren und welche dem Schwerstverletzungsartenverfahren zuzuordnen sind. Alle übrigen Verletzungen können im Rahmen des stationären Durchgangsarztverfahrens behandelt werden.
    Um eine flächendeckende Versorgung für Schwerstverletzte sicherzustellen, sind bundesweit rund 100 besonders geeignete Krankenhäuser zum Schwerstverletzungsartenverfahren zugelassen. Diese müssen im Hinblick auf die Schwere der Verletzungen spezielle personelle, apparative und räumliche Anforderungen erfüllen und zur Übernahme bestimmter Pflichten bereit sein.

    Für die bestmögliche Versorgung von schweren Verletzungen gibt es die neun berufsgenossenschaftlichen Unfallkliniken der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie zählen zu den größten Trauma-Zentren in Deutschland. Gemeinsam mit zwei Kliniken für Berufskrankheiten und zwei Unfallbehandlungsstellen versorgen sie als BG Kliniken fast 550 000 Patienten pro Jahr mit innovativer Spitzenmedizin auf höchstem Niveau. Die Versicherten erhalten hier die Akutversorgung und die Rehabilitation unter einem Dach, so dass Versorgungslücken vermieden werden.

    Anders als in der Krankenversicherung müssen die Versicherten keinen Eigenanteil ("Zuzahlung") an einer ambulanten oder stationären Behandlung übernehmen.


    Weitere Informationen

    Informationen der Landesverbände zur medizinischen Rehabilitation
    BG-Kliniken

  • Gibt es eine Eigenbeteiligung für die Versicherten?

    Die Unfallversicherungsträger übernehmen die Kosten der Heilbehandlung und Rehabilitation zu 100 Prozent. Die Patientinnen und Patienten tragen keinen Eigenanteil. So werden zum Beispiel auch die Kosten für die vom Durchgangsarzt oder von der Durchgangsärztin verordnete Physiotherapie oder erforderliche Reisekosten vollständig von der Unfallversicherung übernommen.

  • Gibt es ein besonderes Zulassungsverfahren für Ärztinnen/Ärzte und Kliniken, damit diese die Behandlung von Unfallverletzten der gesetzlichen Unfallversicherung übernehmen dürfen?

    Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger haben mit ihren Heilverfahren ein leistungsfähiges System entwickelt, das je nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens die geeigneten Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen zur Verfügung stellt. Nur entsprechend qualifizierte und ausgestattete Ärztinnen/Ärzte, Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen werden von den Landesverbänden der DGUV an diesen Verfahren beteiligt und werden individuell zur Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung zugelassen. Dazu müssen sie neben der fachlichen Befähigung spezielle personelle, apparative und räumliche Anforderungen erfüllen und zur Übernahme bestimmter Pflichten bereit sein, die von der DGUV für eine bestmögliche Versorgung der Versicherten festgelegt wurden.

    Bundesweit sind rund 1.000 Krankenhäuser und Kliniken in dieses Verfahren vertraglich eingebunden.

    Für die Behandlung von unfallverletzten Kindern und Jugendlichen sowie für schwere Handverletzungen wurden besondere Zulassungsvoraussetzungen definiert. (Siehe auch Frage "Was ist die Besonderheit der medizinischen Versorgung nach Arbeitsunfällen?")

    Weitere Informationen

    Durchgangsarztverfahren
    Durchgangsarzt Anforderungen (PDF, 286 kB, barrierefrei)
    Verletzungsarten-Verfahren (VAV)
    Verletzungsartenverfahren (VAV) (PDF, 101 kB, nicht barrierefrei)
    Durchgangsarzt - Anforderungen für Kinderchirurgen (PDF, 60 kB, nicht barrierefrei)
    Verletzungsartenverfahren (VAV-Kind) (PDF, 342 kB, nicht barrierefrei)

  • Welche Leistungen zur ambulanten medizinischen Rehabilitation werden gewährt und wer darf sie verordnen?

    Mit den (unfall-) medizinischen Rehabilitationsverfahren stellen die Unfallversicherungsträger die umfassende Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln sicher. Maßnahmen und Leistungen der Rehabilitation zielen auf die weitgehende Wiederherstellung körperlicher, geistiger oder seelischer Funktionen beziehungsweise auf die individuell größtmögliche Selbständigkeit. Ein abgestuftes System der Übungsbehandlung stellt die optimale Versorgung auch in der Rehabilitationsphase sicher:

    • Die physiotherapeutische/krankengymnastische Behandlung kommt als ambulante Standardtherapie in Betracht, beispielsweise um die Beweglichkeit verletzter Gelenke zu verbessern oder um reduzierte Muskelkraft wiederaufzubauen. Dazu gehören auch Gangschulungen oder Belastungs- und Stabilisationstraining.
    • Eine Ergotherapie wird bei Störungen der motorischen und sensomotorischen Funktionen gewährt.
    • Bei besonders schweren Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates kann auch eine umfangreiche "Erweiterte Ambulante Physiotherapie" (EAP) erforderlich sein. Dabei werden verschiedene Behandlungselemente wie zum Beispiel Physiotherapie, medizinische Trainingstherapie, Hydrotherapie und Ergotherapie kombiniert eingesetzt und bei Bedarf durch weitere Angebote wie Psychologische Betreuung oder Hilfsmittel-, Ernährungs- oder Sozialberatung ergänzt. Die Therapien werden dann grundsätzlich täglich außer sonntags erbracht.
    • Eine "Arbeitsplatzbezogene Muskuloskeletale Rehabilitation" (ABMR) kann für spezielle Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates oder bei Berufskrankheiten erforderlich werden, wenn konkret benötigte arbeitsrelevante Aktivitäten in die Therapie zu integrieren sind.


    Dies geschieht mit Hilfe einer spezifischen Arbeitsorientierung, um eine ausreichende funktionelle Belastbarkeit für die möglichst unmittelbar anschließende Arbeitsfähigkeit im Sinne einer vollschichtigen Rückkehr an den (bisherigen) Arbeitsplatz zu erreichen.

    Zu den arbeitsplatzbezogenen Therapieelementen der ABMR zählen "Work Hardening", Ergotherapie (mit Schwerpunkt Arbeitstherapie), Arbeitssimulationstraining und Praxistraining. Die ABMR kann als stationäre oder ambulante Maßnahme durchgeführt werden.

    Für alle Therapien gilt, dass die jeweilige Therapie durch Vorgabe des Behandlungsumfangs und der Dauer individuell festgelegt wird. Diese Therapien kann nur die Durchgangsärztin/der Durchgangsarzt oder die beteiligte Handchirurgin/der beteiligte Handchirurg verordnen. Andere Ärztinnen/Ärzte benötigen die vorherige Einwilligung des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Näheres ist in der Handlungsanleitung geregelt.

    Nur Therapeutinnen und Therapeuten, die neben der fachlichen Befähigung spezielle apparative und räumliche Anforderungen erfüllen und zur Übernahme bestimmter Pflichten bereit sind, dürfen Unfallverletzte/Berufserkrankte behandeln.

    Anders als in der Krankenversicherung trägt die Unfallversicherung die gesamten Kosten. Die Versicherten müssen keinen Eigenanteil übernehmen.

    Weitere Informationen

    DGUV Handlungsanleitung
    Erweiterte Ambulante Physiotherapie (EAP) (PDF, 228 kB, nicht barrierefrei)
    ABMR Anforderungen (PDF, 143 kB, barrierefrei)

  • Welche Leistungen zur stationären medizinischen Rehabilitation werden gewährt?

    Mit den (unfall-) medizinischen Rehabilitationsverfahren stellen die Unfallversicherungsträger die umfassende Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln sicher. Anders als in der Krankenversicherung müssen die Versicherten keinen Eigenanteil ("Zuzahlung") an der Maßnahme übernehmen.

    Mit verschiedenen Angeboten wird sichergestellt, dass die Reha-Maßnahmen auf den individuellen Rehabedarf zugeschnitten sind:

    • Die Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung (BGSW) ist insbesondere für die schwereren Verletzungen konzipiert, die nach dem Verletzungsartenverzeichnis für das Verletzungsartenverfahren (VAV) oder das Schwerstverletzungsartenverfahren (SAV) vorgesehen sind. Die BGSW ermöglicht die stationäre Rehabilitation im unmittelbaren Anschluss an die Akutphase bei Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates sowie nach peripheren Nervenverletzungen und Schädel-Hirnverletzungen. Sie wird zur Optimierung des Rehabilitationserfolgs dann durchgeführt, wenn ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht ausreichen.
    • Eine "Arbeitsplatzbezogene Muskuloskeletale Rehabilitation" (ABMR) kann für spezielle Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates oder bei Berufskrankheiten erforderlich werden, wenn konkret benötigte arbeitsrelevante Aktivitäten in die Therapie zu integrieren sind. Dies geschieht mit Hilfe einer spezifischen Arbeitsorientierung, um eine ausreichende funktionelle Belastbarkeit für die möglichst unmittelbar anschließende Arbeitsfähigkeit im Sinne einer vollschichtigen Rückkehr an den (bisherigen) Arbeitsplatz zu erreichen. Zu den arbeitsplatzbezogenen Therapieelementen der ABMR zählen "Work Hardening", Ergotherapie (mit Schwerpunkt Arbeitstherapie), Arbeitssimulationstraining und Praxistraining. Die ABMR kann als stationäre oder ambulante Maßnahme durchgeführt werden.
    • In den BG-Kliniken ist als besonderes Angebot der Unfallversicherungsträger die "Komplexe Stationäre Rehabilitation" (KSR) etabliert. Die KSR kann erbracht werden, wenn der Umfang des rehabilitativen Bedarfs der Patientin/des Patienten deutlich über dem Umfang der BGSW liegt. Dieses Angebot ist Menschen vorbehalten, die neben einem hohen therapeutischen Reha-Bedarf zusätzlich eine regelmäßige multidisziplinäre fachärztliche Behandlung oder eine überdurchschnittliche Frequenz einer fachärztlichen Betreuung benötigen. Insbesondere bei komplizierten Verläufen, Mehrfachverletzungen sowie schweren Brand- und Handverletzungen wird eine KSR mit erweiterter Diagnostik und psychologischen Konsultationen eingeleitet.


    Weitere Informationen

    Handlungsanleitung (PDF, 1,9 MB, nicht barrierefrei)
    ABMR - Anforderungen (PDF, 143 kB, barrierefrei)

  • In welchen Einrichtungen werden die Heilbehandlungs- und Reha-Maßnahmen durchgeführt?

    Die Unfallversicherung stellt die hohe Qualität der medizinischen Versorgung und Rehabilitation durch ein flächendeckendes Netzwerk von spezialisierten Ärztinnen und Ärzten, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Unfall- und Rehabilitationskliniken sicher. Die Einrichtungen müssen spezielle Anforderungen erfüllen, um zu den Verfahren zugelassen zu werden. Die regionalen Landesverbände der DGUV prüfen die Erfüllung dieser Voraussetzungen und beteiligen ausschließlich besonders geeignete Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken und andere Einrichtungen an den verschiedenen Verfahren.
    (Hinweise zu den Anforderungen finden Sie unter den Beschreibungen der jeweiligen Maßnahmen und der Zulassungsverfahren.)

    Wichtige Partner bei der medizinischen Versorgung Unfallverletzter sind die leistungsstarken BG Kliniken der Unfallversicherungsträger. Sie verfügen über bundesweit mehr als 5 000 Betten sowie Ressourcen für die Behandlung besonders schwerer Verletzungen. Bei der Behandlung von Querschnittgelähmten und Schwerbrandverletzten haben die BG Kliniken einen wesentlichen Anteil an der Gesamtversorgung in Deutschland. Die neun berufsgenossenschaftlichen Unfallkliniken der gesetzlichen Unfallversicherung zählen zu den größten Trauma-Zentren in Deutschland. Gemeinsam mit zwei Kliniken für Berufskrankheiten und zwei Unfallbehandlungsstellen versorgen sie als BG Kliniken fast 550 000 Patientinnen und Patienten pro Jahr mit innovativer Spitzenmedizin auf höchstem Niveau. Die BG Kliniken begleiten die Patientinnen und Patienten von der Heilbehandlung über die Reha bis zur Rückkehr in ihr früheres Leben.

    Weitere Informationen

    BG Kliniken
    BG Kliniken - Integrierte Rehabilitation