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FAQ

An dieser Stelle finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit Themen rund um DGUV Vorsorge.

  • Was ist nachgehende Vorsorge?

    Häufig treten arbeitsbedingte Erkrankungen oder Berufskrankheiten erst einige Zeit nach der beruflichen Belastung auf. Krebserzeugende Stoffe führen in der Regel nicht sofort zu Gesundheitsstörungen, sondern in vielen Fällen vergeht eine lange Latenzzeit zwischen Exposition und Manifestation einer Krankheit. Auch Staublungenerkrankungen machen sich häufig erst bemerkbar, lange nachdem die Arbeit eingestellt wurde. Die asbestbedingten Lungenerkrankungen zeichnen sich beispielsweise durch eine sehr lange Latenzzeit aus, die 30 Jahre und mehr betragen kann.

    Nachgehende Vorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können. Anlässe für nachgehende Vorsorge sind z. B. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen oder Gemischen der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung (GHS). Arbeitgebende sind nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) verpflichtet, ihren Beschäftigten und ehemals Beschäftigten nachgehende Vorsorge anzubieten. Diese Pflicht wird nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Einwilligung der betroffenen Personen auf den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger übertragen.

  • Was sind Anlässe für die nachgehende Vorsorge?

    Anlässe für die nachgehende Vorsorge:

    Grundlage der nachgehenden Vorsorge als Teil der Angebotsvorsorge des § 5 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist der § 5 Abs. 3 ArbMedVV. Hier heißt es im Satz 1: Der Arbeitgeber hat Beschäftigten sowie ehemals Beschäftigten nach Maßgabe des Anhangs nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, nachgehende Vorsorge anzubieten.

    Anlässe für die nachgehende Vorsorge finden sich im Anhang der ArbMedVV unter Teil 1 Absatz 3:

    • 1. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einem Gefahrstoff, sofern
      • der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff oder ein Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder
      • die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden
    • 2. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen
    • 3. Tätigkeiten mit Hochtemperaturwollen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i des Anhangs zur ArbMedVV

    Anlässe für die nachgehende Vorsorge können auch Tätigkeiten sein mit:

    • Exposition gegenüber fibrogenen Stäuben (Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten - Gesundheitsschutz Bergverordnung GesBergV)
    • Exposition gegenüber ionisierender Strahlung, mit der Empfehlung eines ermächtigten Arztes (Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen – StrlSchV, Richtlinie Ärztliche Überwachung exponierter Personen durch ermächtigte Ärzte nach Strahlenschutzrecht)

    Die Pflicht zum Angebot der nachgehenden Vorsorge besteht bei jedem der genannten Anlässe. Hier gibt es keine geringe Gefährdung. Hier reicht schon eine "über das ubiquitär vorhandene Ausmaß hinausgehende" Exposition gegenüber einem krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoff der Kategorie 1A und 1B, um eine nachgehende Vorsorge auszulösen.

    Die in der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 11.1 unter Ziffer 3.2 aufgeführten "Ausnahmen von Pflicht- bzw. Angebotsvorsorgen (Abschneidekriterien)" gelten nicht für die nachgehende Vorsorge. Unter Ziffer 1. Absatz 6 wird darauf hingewiesen: "Nicht Bestandteil dieser AMR sind Regelungen zur nachgehenden Vorsorge nach Anhang Teil 1 Abs. 3 ArbMedVV."

    Nach Anhang ArbMedVV Teil 1 Abs. 4 „Abweichungen“ muss Vorsorge nach den Absätzen 1 bis 3 nicht veranlasst oder angeboten werden, wenn und soweit die auf der Grundlage von § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ermittelten und nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen.

    Eine AMR 11.2, die sich mit den Abweichungen nach Anhang Teil 1 Abs. 4 ArbMedVV bei Anlässen für die nachgehende Vorsorge befasst, ist in Bearbeitung.

  • Wie ist die nachgehende Vorsorge organisiert?

    Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung betreiben verschiedene Einrichtungen, um die arbeitsmedizinische Vorsorge von Versicherten nach der Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen und Einwirkungen auch über das Beschäftigungsende hinaus sicherzustellen. Historisch bedingt, durch branchenspezifische Erfordernisse gewachsen oder weil sie sich auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen beziehen, nehmen derzeit verschiedene Vorsorgedienste die Aufgaben der nachgehenden Vorsorge wahr.

    Die Kontaktdaten sowie weitere Informationen zu den einzelnen Vorsorgediensten finden Sie hier.

  • Was ist DGUV Vorsorge?

    Unter dem Dach von DGUV Vorsorge haben sich alle Vorsorgedienste und Einrichtungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zusammengeschlossen. Nach einheitlichen Standards und unter bestmöglicher Nutzung von Synergien für die Versicherten, für die bei den Unfallversicherungsträgern versicherten Unternehmen / Einrichtungen sowie für die Unfallversicherungsträger soll die nachgehende Vorsorge "aus einer Hand" erfolgen.

    Als ein wesentliches Element von DGUV Vorsorge steht seit Ende 2019 ein zentrales Meldeportal zu Verfügung. Über das gemeinsame Meldeportal von DGUV Vorsorge können Meldungen zur nachgehenden Vorsorge an die Vorsorgedienste GVS und ODIN sowie an das Fachkompetenzcenter Strahlenschutz der BG ETEM vorgenommen werden. Für die versicherten Unternehmen und Einrichtungen wurde damit die Möglichkeit geschaffen, ihren Verpflichtungen zur Organisation der nachgehenden Vorsorge völlig unabhängig von der jeweiligen Einwirkung über nur ein zentrales Eingabe- und Meldeinstrument nachzukommen.

  • Was bietet das Portal von DGUV Vorsorge?

    Im Portal von DGUV Vorsorge können Sie sich rund um das Thema "arbeitsmedizinische Vorsorge / nachgehende Vorsorge" informieren. Sie finden den für Sie zuständigen Vorsorgedienst und können für weitere Informationen per Link auf dessen Homepage gelangen.

    Unter der Rubrik "Meldeportal" steht ein zentraler Meldezugang zur nachgehenden Vorsorge zur Verfügung. Über dieses gemeinsame Meldeportal von DGUV Vorsorge können Arbeitgebende und Arbeitnehmende Meldungen zur nachgehenden Vorsorge an die Vorsorgedienste GVS und ODIN sowie an das Fachkompetenzcenter Strahlenschutz der BG ETEM vornehmen.

    Versicherte Unternehmen und Einrichtungen haben außerdem über die ZED (Datenbank zur Erfassung gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen exponierter Beschäftigter) die Möglichkeit, ihren Meldeverpflichtungen nach der ArbMedVV an ODIN und an die GVS nachzukommen.

  • Kann man nachgehende Vorsorge über die ZED melden?

    Versicherte Unternehmen und Einrichtungen, die ihren Verpflichtungen nach der Gefahrstoffverordnung zur Führung eines Verzeichnisses über gegenüber krebserzeugenden und keimzellmutagenen Gefahrstoffen gefährdeter Beschäftigter (Expositionsverzeichnis) über die ZED nachkommen, können auf Wunsch die in der Zentralen Expositionsdatenbank ZED erfassten Daten auch für das Angebot nachgehender Vorsorge bei GVS und ODIN nutzen. Sofern die Beschäftigten dieser Nutzung zugestimmt haben, entfällt eine gesonderte Meldung über das Meldeportal.

    Informationen zur ZED finden Sie hier.