FAQ zum Thema "Fahrerlose Flurförderzeuge"

  • 1. Dürfen zur manuellen Steuerung (für Notfälle und zur Instandhaltung) an fahrerlosen Flurförderzeugen Smartphones oder Tablet-PC´s verwendet werden?

    Fahrerlose Flurförderzeuge benötigen für Notfälle und zur Instandhaltung manuell zu betätigende Steuereinrichtungen. Neben im Flurförderzeug eingebauten Steuereinrichtungen können auch kabelgebundene oder kabellose Steuereinrichtungen verwendet werden.

    Die DIN EN ISO 3691-1 "Sicherheit von Flurförderzeugen. Sicherheitsanforderungen und Verifizierung. Teil 1: Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge mit Ausnahme von fahrerlosen Flurförderzeugen, Staplern mit veränderlicher Reichweite und Lastentransportfahrzeugen" enthält Anforderungen an kabelgebundene und kabellose manuelle Steuereinrichtungen für Flurförderzeuge mit Fahrer.

    In einer Diskussionsrunde zwischen Herstellern von fahrerlosen Flurförderzeugen, Herstellern von Schutzeinrichtungen, Mitarbeitern des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sowie den zuständigen Mitarbeitern im Fachbereich "Handel und Logistik", Sachgebiet "Fördern, Lagern, Logistik im Warenumschlag" der DGUV im März 2014 wurden folgende, manuell gesteuerten Betriebsarten fahrerloser Flurförderzeuge diskutiert.

    • Manuell gesteuertes Fahren während alle Schutzeinrichtungen des FTFs aktiv bleiben
    • Manuell gesteuertes Fahren während die Schutzeinrichtungen des FTFs deaktiviert sind (z.B. Freifahren nach Kollisionen)
    • Manuell gesteuertes Lasthandhaben während alle Schutzeinrichtungen des FTFs aktiv bleiben
    • Manuell gesteuertes Lasthandhaben während die Schutzeinrichtungen des FTFs deaktiviert sind
    • Kombiniertes manuelles Fahren und manuelle Lasthandhabung ohne aktive Schutzeinrichtungen
    • Manuell gesteuertes Fahren in abgeschlossenen Bereichen

    Unter Berücksichtigung und Diskussion der Forderungen aus der DIN EN ISO 3691-1 wurde die Verwendung von Smartphones oder Tablet-PC´s (im Folgenden nur noch Tablets genannt) zur manuellen Steuerung (für Notfälle und zur Instandhaltung) fahrerloser Flurförderzeuge unter folgenden Bedingungen als akzeptabel erachtet.

    1. Allgemeines

    1. Kein Not-Halt auf Tablet erforderlich, Not-Halt auf fahrerlosem Flurförderzeug ist ausreichend.
    2. Zuordnung Bediener/Bediengerät & FTF
      • Steuern darf nur von einem Tablet möglich sein / Konkurrenz-Ausschluss (Gerätekennung, exklusives Log-In am FTF, …).
    3. Authentifizierung (Maßnahmen gegen unbefugte Verwendung)
      • auf FTF-Seite muss ein Zugangsberechtigungssystem vorhanden sein (Nutzeridentifikation, Passwortschutz, etc.).
    4. Kommunikation / Datenverbindung
      • allgemeine Standardverfahren der IT-Security (Verschlüsselung, …) sollen zum Einsatz kommen.
      • gesicherte Datenübertragung
        mind. einfache Maßnahmen wie beispielsweise Timeout, Sequenzüberwachung, Sender-/Gerätekennung, …).
      • Die Kommunikation zwischen dem Tablet und dem Fahrzeug muss überwacht werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass ein Unterbrechen der Kommunikation zum Stillsetzen des Fahrzeugs führt.
    5. Ergonomie/Usability
      • Parameter, die unter anderem für die Ergonomie eine Rolle spielen können:
        • Displaygröße
        • Erforderliche Lichtempfindlichkeit
        • Selbstständiger Helligkeitsausgleich
        • Minimale Größe von Zeichen
        • Höhen/Seitenverhältnis von Zeichen
        • Mindestgröße von Schaltelemente
        • Gewicht
        • Blendungsgefahr
        • Handhabung/Griffigkeit
      • Für die Software und grafische Benutzeroberflächen sollen allgemeine Gestaltungsregeln angewendet werden.
    6. Das Steuern des Fahrzeuges darf nur von einem Steuergerät aus erfolgen. Eine Verlagerung der Steuerung auf ein anderes Steuergerät (Tablet, kabelgebundenes Bedienteil etc.) muss durch eine bewusste Handlung erfolgen (An- und Abmeldevorgang). Eine Authentifizierung zwischen dem Tablet und dem Fahrzeug muss sicherstellen, dass das richtige Fahrzeug gesteuert wird. Bei einer Abmeldung müssen alle gefahrbringenden Bewegungen gestoppt werden.
    7. Parametrieren/Parametrisierung
      • Kommunikation Tablet<>FTF mit zeitüberwachtem Handschake-Verfahren (z.B. Rücksenden + Bestätigen) FTF-seitig per sicherer Steuerung.
      • gesicherte Datenübertragung
        (mind. einfache Maßnahmen der sicheren Nachrichtenübermittlung wie Timeout, Sequenzüberwachung, Sender-/Gerätekennung, …).
      • Für die Parametrisierung nicht sicherheitstechnischer FTF-Parameter müssen geeignete Maßnahmen angewendet werden um eine Verfälschung der Parameter zu verhindern und aufzudecken. Z.B. Wertebereichsprüfung, Rückübertragung der modifizierten Parameter, Bestätigungsdialog/Bestätigung der Integrität der Parameter, Datensicherung.
      • Ortsbindung
        Parametrieren ohne Sichtbeziehung zw. Bediener und FTF // ohne lokal verantwortliche Handlungen/ Bedienungen -- bspw. "Steuern aus dem Büro"/per Webservices -- muss verhindert sein.
    8. Umweltbedingte Einflüsse
      Das Tablet muss für die Applikation bezüglich der umweltbedingten Einflüsse ertüchtigt sein. Deshalb müssen unter anderem folgende Anforderungen betrachtet werden:
      • Klimatische Begebenheiten (Temperatur, Luftfeuchte, etc.)
      • Mechanische Beanspruchung (Schock, Vibration, Fallen aus gewissen Höhen etc.)
      • EMV
      • IP-Schutzklasse
      • Da die einzuhaltenden Grenzwerte vom Einsatzort abhängig sind, muss eine Risikobewertung durchgeführt werden um die oben genannten Anforderungen genauer zu spezifizieren und die Grenzen festzulegen.
    9. Anforderungen an die mobile Applikation (App)
      • Qualitätssicherungsmaßnahmen sollten bei der App-Entwicklung getroffen werden.
      • Die App soll nach Software-Ergonomie Richtlinien entwickelt werden.
      • Es empfiehlt sich, dass die App nur nach Kundenregistrierung und Kennworteingabe auf der Homepage des Herstellers verfügbar ist.

    2. Manuell gesteuertes Fahren während alle Schutzeinrichtungen des FTFs aktiv bleiben

    1. Die Anforderungen nach Ziffer 1 gelten.
    2. Die Schutzeinrichtungen/Sicherheitsfunktionen am FTF erhalten den sicheren FTF-Betrieb. Vom Tablet werden keine dieser Maßnahmen beeinträchtigt/beeinflusst.
    3. Keine zusätzlichen Anforderungen an das Bediengerät und FTF erforderlich
    4. Absturzsicherung am FTF empfohlen.
    5. Ortsbindung für die Tablet-Bedienung empfohlen.
    6. Auslösen von Steuerbefehlen am Tablet nach Sicherheitsprinzipien (Dynamik/Mehrfachtastung/Zeitüberwachung/…) und deren Überwachung seitens der FTF-Steuerung.
    7. FTF-Betriebsart Handsteuerung (manuelles Steuern) darf am Tablet aktiviert werden und muss auch wieder abgemeldet werden. Für den Betriebsartenwechsel ist der FTF-Stillstand Voraussetzung. Nach jedem Anmeldevorgang muss die Betriebsart erneut ausgewählt werden.
    8. Aktivieren der FTF-Betriebsart Automatik nach manueller Steuerung muss eine bewusste Handlung sein und sollte je nach Risikobeurteilung technisch ausgeführt werden; z.B. Betriebsarten-Wahlschalter am FTF, Ortsbindung, bewusste Mehrfachbestätigung am Tablet.

    3. Manuell gesteuertes Fahren während die Schutzeinrichtungen des FTFs deaktiviert sind (z.B. Freifahren nach Kollisionen)

    1. Die Anforderungen nach Ziffer 1 gelten.
    2. FTF-Betriebsartenwechsel zw. Automatik und Handsteuerung (manuelles Steuern) über die FTF-Steuerung und im Stillstand des FTFs. Die Handsteuerung muss zeitlich limitiert sein (Timeout nach einigen Min.). Nach einem Timeout muss die Betriebsart erneut angewählt werden. Bei einem Wechsel der Betriebsfunktion oder einer Abmeldung müssen alle gefahrbringenden Bewegungen gestoppt werden. Nach jedem Anmeldevorgang muss die Betriebsart erneut ausgewählt werden.
    3. Weg- und geschwindigkeitsbegrenztes Fahren als Sicherheitsfunktion der FTF-Steuerung (Beträge/Werte für s und v prinzipiell risiko-/applikationsabhängig aber extrem limitiert/ wenige cm, 0,X m/s). Diese Parameter müssen als Festwerte in der FTF-Steuerung implementiert sein und dürfen nicht über das Tablet geändert werden können.
    4. Fahren nur durch aktive Bedienerhandlung am Tablet (z.B. Mehrfachtastung/Dynamik/…)
    5. Kommunikation Tablet<>FTF mit zeitüberwachtem Handschake-Verfahren, FTF-seitig per sicherer Steuerung
    6. Ortsbindung (Steuerbarkeit ohne Sichtbeziehung zw. Bediener und FTF // ohne lokal verantwortliche Handlungen/ Bedienungen - bspw. "Steuern aus dem Büro"“ / per Webservices - muss verhindert sein.
    7. Empfohlen wird eine Absturzsicherung.

    4. Manuell gesteuertes Lasthandhaben während alle Schutzeinrichtungen des FTFs aktiv bleiben

    Maßnahmen wie bei Ziffer 2

    5. Manuell gesteuertes Lasthandhaben während die Schutzeinrichtungen des FTFs deaktiviert sind

    Maßnahmen wie bei Ziffer 3, jedoch mit geringeren Werten (Geschwindigkeit, Weg)

    6. Kombiniertes manuelles Fahren und manuelle Lasthandhabung ohne aktive Schutzeinrichtungen

    Diese Betriebsart ist nicht vorgesehen bzw. sicherheitstechnisch nicht zu bewältigen. Sie muss daher technisch verhindert werden.

    7. Manuell gesteuertes Fahren in abgeschlossenen Bereichen

    Hierbei handelt es sich um ein "normales" Flurförderzeug, es gelten die Anforderungen in DIN EN ISO 3691-1, 4.4.2.6 a) und c).

    Anhang

    Aktuelle Informationen und Regelwerke, die allgemeine Anforderungen enthalten

    • DIN EN ISO 3691-1 "Flurförderzeuge – Sicherheitsanforderungen und Verifizierung - Teil 1: Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge mit Ausnahme von fahrerlosen Flurförderzeugen, Staplern mit veränderlicher Reichweite und Lastentransportfahrzeugen"
    • DIN EN ISO 3691-4 "Flurförderzeuge – Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung –Teil 4: Fahrerlose Flurförderzeuge und ihre Systeme"
    • DIN EN 60204-1 „Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen“
    • DIN EN 62745 "Sicherheit von Maschinen – Anforderungen für die Verbindung von kabellosen Steuerungen an Maschinen"
    • GS-ET-07 "Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung von Kabellosen Steuereinrichtungen für Sicherheitsanforderungen an Maschinen"
    • GS-ET-26 "Grundsatz für die Prüfung und Zertifizierung von Bussystemen für die Übertragung sicherheitsrelevanter Nachrichten"
    • DIN EN IEC 61784-3 "Industrielle Kommunikationsnetze - Profile -Teil 3: Funktional sichere Übertragung bei Feldbussen – Allgemeine Regeln und Festlegungen für Profile"
    • DIN EN ISO 13849-1 "Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen – Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze" oder DIN EN 62061 "Sicherheit von Maschinen - Funktionale Sicherheit sicherheitsbezogener elektrischer, elektronischer und programmierbarer elektronischer Steuerungssysteme" (Parametrisierung)
    • DIN EN ISO 9241-210 "Ergonomie der Mensch-System-Interaktion - Teil 210: Menschzentrierte Gestaltung interaktiver Systeme"
    • DIN EN ISO 9241-303 "Ergonomie der Mensch-System-Interaktion –Teil 303: Anforderungen an elektronische optische Anzeigen"
    • DIN EN ISO 9241-410 "Ergonomie der Mensch-System-Interaktion - Teil 410: Gestaltungskriterien für physikalische Eingabegeräte"
    • DIN EN ISO 14915 "Software-Ergonomie für Multimedia-Benutzungsschnittstellen"
    • DIN EN ISO 13850:2014 "Sicherheit von Maschinen - Not-Halt – Gestaltungsleitsätze"
    • VDI/VDE 3850 "Gebrauchstaugliche Gestaltung von Benutzungsschnittstellen für technische Anlagen - Merkmale, Gestaltung und Einsatzmöglichkeiten von Benutzungsschnittstellen mit Touchscreens"
  • 2. Wann dürfen fahrerlose Flurförderzeuge in Schmalgängen betrieben werden?

    Schmalgänge im Sinne der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" sind Verkehrswege für Flurförderzeuge in Regalanlagen ohne beidseitigem Sicherheitsabstand von jeweils mindestens 0,50 m zwischen den am weitesten ausladenden Teilen der Flurförderzeuge einschließlich ihrer Last und festen Teilen der Umgebung.

    Die DIN EN ISO 3691-4 "Flurförderzeuge - Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 4: Fahrerlose Flurförderzeuge und ihre Systeme" enthält Beschaffenheitsanforderungen für fahrerlose Flurförderzeuge. Danach muss u.a. ein fahrerloses Flurförderzeug mit berührungslos wirkenden Personenerkennungssystemen nach Erkennen eines in der Norm aufgeführten stehenden Prüfkörpers zum Stillstand kommen bevor feste Teile des Flurförderzeugs auf den Prüfkörper auftreffen.

    In Tabellen in Anhang A der Norm sind erforderliche Sicherheitsmaßnahmen, zulässige Fahrgeschwindigkeiten und Bereichsbezeichnungen in Abhängigkeit von seitlichen und frontalen Sicherheitsabständen bei den Fahrzeugen aufgeführt. Zeile 5c in Tabelle A.2 beschreibt den Einsatz der Geräte in Schmalgängen. Diese Beschreibung enthält z. B. die Vorgaben, dass

    • die Personenerkennungseinrichtung in Fahrtrichtung (PL d) aktiv ist,
    • das fahrerlose Flurförderzeug mit Nenngeschwindigkeit fahren darf,
    • ein automatischer Wiederanlauf des Flurförderzeugs nach Erkennen eines Hindernisses nicht zulässig ist,
    • der Bereich des Schmalgangs als eingeschränkter Bereich zu betrachten ist.

    In Anhang A.2.3.1 dieser Norm wird der eingeschränkte Bereich wie folgt beschrieben:

    "Ein Bereich mit unzureichendem Freiraum, der nicht durch Personenerkennungseinrichtungen entsprechend 4.8.2.1 (der Norm) geschützt werden kann, muss als „eingeschränkter Bereich" bezeichnet und entsprechend gekennzeichnet sein.

    BEISPIEL Beispiele für eingeschränkte Bereiche können Blocklager oder Schmalgänge (en: very narrow aisle (VNA)) sein.

    Dabei wird davon ausgegangen, dass durch die Sensoren am fahrerlosen Flurförderzeug kein ausreichender Personenschutz im Schmalgang gegeben ist.

    Die DIN 15185-2:2013-10 "Flurförderzeuge – Sicherheitsanforderungen – Teil 2: Einsatz in Schmalgängen" enthält in Deutschland Beschaffenheitsanforderungen für Schutzsysteme und Betriebsbestimmungen beim Einsatz von Flurförderzeugen in Schmalgängen. Im Vorwort wird aufgeführt, dass die dort enthaltenen Anforderungen zusätzlich zu den Anforderungen der beiden Basisnormen für personengesteuerte Flurförderzeuge gilt. Dies sind die DIN EN ISO 3691-1 "Flurförderzeuge - Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 1: Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge mit Ausnahme von fahrerlosen Flurförderzeugen, Staplern mit veränderlicher Reichweite und Lastentransportfahrzeugen" und DIN EN ISO 3691-3 "Flurförderzeuge - Sicherheitstechnische Anforderungen und Verifizierung – Teil 3: Zusätzliche Anforderungen für Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrerplatz und Flurförderzeuge, die zum Fahren mit angehobener Last ausgelegt sind".

    Bei der Erarbeitung der DIN 15185-2 wurde kein Bezug für fahrerlose Flurförderzeuge auf die DIN EN ISO 3691-4 gemacht, da damals nur ein unzureichender, seit Jahren nicht weiter bearbeiteter Entwurf dieser Norm (als reine ISO-Norm) vorlag. Die Anforderungen der DIN 15185-2 können aber bei der Durchführung einer Risiko- bzw. Gefährdungsbeurteilung für fahrerlose Flurförderzeuge als hilfreiche Hinweise, die den Stand der Sicherheitstechnik beim Einsatz personengesteuerter Flurförderzeuge darstellen, herangezogen werden.

    Die DIN 15185-2 enthält in Abschnitt 4.3 u.a. Anforderungen an die Dimensionierung der Schutzfelder von am Flurförderzeug angebrachten Personenschutzsystemen und an welchen Positionen im Schmalgang ein bestimmter Prüfkörper erkannt werden muss (*). Für von Personen gesteuerten Flurförderzeugen ist dann ein ausreichender Personenschutz gegeben, wenn außerdem auch die anderen Bedingungen dieser Norm eingehalten sind. Wenn die am fahrerlosen Flurförderzeug angebrachten Sensoren die o.g. Anforderungen erfüllen, kann bei vergleichbaren Betriebszuständen ebenfalls ein ausreichender Personenschutz angenommen werden.

    Beim Einsatz fahrerloser Flurförderzeuge in Schmalgängen sind verschiedene Betriebsarten denkbar, die unterschiedliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich machen.

    1. In den Schmalgängen, in denen fahrerlose Flurförderzeuge fahren, befinden sich systembedingt keine Fußgänger (d.h. es erfolgt in diesen Gängen nie eine Kommissionierung durch Fußgänger)

    • Variante 1
      1. Die in (*) genannte Voraussetzung ist erfüllt. Dies bedeutet, dass die Beschreibung in A.2.3.1 der DIN EN ISO 3691-4 nicht zutrifft, da der Bereich mit unzureichendem Freiraum durch die Personenerkennungseinrichtungen ausreichend geschützt werden kann, d.h. der Schmalgang ist kein eingeschränkter Bereich.
      2. Alle anderen Bestimmungen und Vorgaben aus der DGUV Vorschrift 68, insbesondere der §§ 29-36, und der DIN 15185-2 sind erfüllt.
      3. Der Betrieb des Schmalganglagers ist in einer Betriebsanweisung geregelt.
      4. Es erfolgt eine wiederkehrende Prüfung aller beteiligter Arbeitsmittel (Regale, fahrerlose Flurförderzeuge, Personenschutzeinrichtungen usw.).
      5. Die Vorgaben der DIN EN ISO 3691-4 für den eingeschränkten Bereich treffen nicht zu.
      6. Ein automatischer Wiederanlauf nach Entfernung des Hindernisses aus dem Schutzfeld ist akzeptabel.
    • Variante 2
      1. Die Anforderungen von A.2.3 der DIN EN ISO 3691-4 sind erfüllt.
      2. Der Betrieb des Schmalganglagers ist in einer Betriebsanweisung geregelt.
      3. Es erfolgt eine wiederkehrende Prüfung aller beteiligter Arbeitsmittel (Regale, fahrerlose Flurförderzeuge, Personenschutzeinrichtungen usw.).

     

    2. In den Schmalgängen, in denen fahrerlose Flurförderzeuge fahren, befinden sich systembedingt Fußgänger (d.h. es erfolgt auch eine Kommissionierung durch Fußgänger)

    • Variante 1
      1. Die in (*) genannte Voraussetzung ist erfüllt.
      2. Bei personengesteuerten Flurförderzeugen darf in einen Schmalgang nur eingefahren werden, wenn sich darin kein Fußgänger befindet. Hiervon hat sich der Fahrer/die Fahrerin vor der Einfahrt zu überzeugen. Da dies bei fahrerlosen Flurförderzeugen nicht möglich ist, sind hier dieselben Maßnahmen der DIN 15185-2 erforderlich wie bei Schmalgängen, in denen der bestimmungsgemäß gleichzeitige Aufenthalt von Fußgängern und Regalflurförderzeugen im selben Schmalgang vorgesehen ist (siehe Abschnitte 4.3.1 und 4.3.3 der DIN 15185-2).
      3. Der bestimmungsgemäß gleichzeitige Aufenthalt von Fußgängern und fahrerlosen Flurförderzeugen im selben Schmalgang ist verboten oder vorgesehen.
      4. Alle anderen Bestimmungen und Vorgaben aus der DGUV Vorschrift 68, insbesondere der §§ 29-36, und der DIN 15185-2 sind erfüllt.
      5. Der Betrieb des Schmalganglagers ist in einer Betriebsanweisung geregelt.
      6. Es erfolgt eine wiederkehrende Prüfung aller beteiligter Arbeitsmittel (Regale, fahrerlose Flurförderzeuge, Personenschutzeinrichtungen usw.).
      7. Die Vorgaben der DIN EN ISO 3691-4 für den eingeschränkten Bereich treffen nicht zu.
      8. Ein automatischer Wiederanlauf nach Entfernung des Hindernisses aus dem Schutzfeld ist akzeptabel..
    • Variante 2
      1. Die in (*) genannte Voraussetzung ist erfüllt.
      2. Die Maßnahmen aus Abschnitt 4.2.4 der DIN 15185-2, ausgenommen 4.2.4.2b), sind durchgeführt. Vorzugsweise erfolgt bei Unterbrechung der Lichtschranke der Gruppensicherung durch eine Person eine Abschaltung des fahrerlosen Flurförderzeuges.
      3. Alle anderen Bestimmungen und Vorgaben aus der DGUV Vorschrift 68, insbesondere der §§ 29-36, und der DIN 15185-2 sind erfüllt.
      4. Der Betrieb des Schmalganglagers ist in einer Betriebsanweisung geregelt.
      5. Es erfolgt eine wiederkehrende Prüfung aller beteiligter Arbeitsmittel (Regale, fahrerlose Flurförderzeuge, Personenschutzeinrichtungen usw.).
      6. Durch die in a) und b) genannten Maßnahmen ist ein ausreichender Personenschutz gegeben, d.h. die Vorgaben der DIN EN ISO 3691-4 für den eingeschränkten Bereich treffen nicht zu
  • 3. Wie sollte die bereichsweise Integration zusätzlicher neuer fahrerloser Transportfahrzeuge (FTF) in einen bestehenden Fahrzeugbestand erfolgen (z. B. Produktions-, Lagerbereich)?

    Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Verwendung der FTF über die gesamte Verwendungsdauer nach dem Stand der Technik sicher ist. Zunächst sollte geprüft werden, ob der aktuelle Fahrzeugbestand nach dem aktuellen Stand der Technik sicher betrieben werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist die bestehende Fahrzeugflotte komplett zu ersetzen oder entsprechend anzupassen.

    Bei der Integration von Neufahrzeugen ist zu prüfen, ob ein sicherer Betrieb der Kombination aus Neu- und Bestandsfahrzeugen möglich ist. Hierzu sollte das Verhalten der neuen Fahrzeuge dem der Bestandsfahrzeuge entsprechen. Dabei sind unter anderem folgende Aspekte zu berücksichtigen:

    • Geschwindigkeit
    • Kurvenfahrverhalten
    • Reaktion auf Hindernisse
    • Signalgebung (akustisch, optisch)
    • Lastübergabe

    Unabhängig vom gewählten Vorgehen gilt: Das Betriebspersonal muss stets über alle relevanten Änderungen unterwiesen werden.

  • 4. Was ist hinsichtlich der Erreichbarkeit der Not-Halt Einrichtungen am fahrerlose Transportfahrzeuge (FTF) zu beachten, wenn diese mit Transportgestellen betrieben werden?

    Die Funktionsfähigkeit der am Fahrzeug vorhandenen Not-Halt-Einrichtungen darf im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. In Ausnahmefällen kann es jedoch vorkommen, dass durch den Einsatz von Transportgestellen eine oder mehrere Not-Halt-Einrichtungen nicht mehr zugänglich sind.

    In diesen Fällen sind zusätzliche Not-Halt-Einrichtungen anzubringen, entweder am Transportgestell selbst oder stationär entlang des Fahrwegs, sofern dies zur Erfüllung der Anforderungen gemäß DIN EN ISO 3691-4:2023-12, Abschnitt 4.8.1 erforderlich ist.

    Dort wird gefordert, dass Not-Halt-Einrichtungen von allen Seiten des Fahrzeugs gut sichtbar, zugänglich und in einem Abstand von maximal 1200 mm angebracht sein müssen. Ist das durch Transportgestelle nicht mehr gewährleistet, muss nachgebessert werden.

  • 5. Sind die Anforderungen der DIN EN ISO 3691-4 ausreichend, um fahrerlose Transportfahrzeuge (FTF) im innerbetrieblichen Außenbereich sicher zu betreiben?

    Die DIN EN ISO 3691-4:2023-12 „Flurförderzeuge – Sicherheitsanforderungen und Verifizierung – Teil 4: Fahrerlose Flurförderzeuge und ihre Systeme“ enthält keine Einschränkung auf Innenbereiche. Daher gelten die Anforderungen der Norm unabhängig davon, ob das fahrerlose Transportfahrzeug (FTF) innerhalb von Gebäuden oder im Außenbereich betrieben wird.

    Allerdings sind die Anforderungen der Norm im Außenbereich durch Einflussgrößen wie zum Beispiel Witterung, wechselnde Reibwert oder wechselnde Lichtverhältnisse wesentlich schwieriger umzusetzen. Es sind daher ggf. zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Hierzu zählen unter anderem die Anpassung der Sensorik, eine erweiterte Umfeldüberwachung. Diese Maßnahmen müssen im Rahmen der Risikobeurteilung berücksichtigt und umgesetzt werden, um den besonderen Umgebungsbedingungen im Außenbereich gerecht zu werden. (siehe auch FB Aktuell FBHM 119)

  • 6. Was ist zu beachten, wenn ein fahrerloses Transportfahrzeug (FTF) Transportgut an ein Montagepodest übergibt?

    Wird Transportgut von einem FTF an ein Montagepodest übergeben, ist in der Regel kein ausreichender Freiraum für Fußgänger von mindestens 0,5 m Breite vorhanden. In solchen Fällen muss sichergestellt werden, dass der Bereich vor dem Podest frei von Personen ist.

    Die Personenerkennungseinrichtung des FTF muss so lange wie möglich aktiv bleiben. Der Abstand zwischen der Kante des aktiven Schutzfeldes und benachbarten Objekten (z. B. andere FTF) sollte 180 mm oder weniger betragen, bevor die Personenschutzeinrichtung stummgeschaltet wird (Muting).

    Der Übergabebereich vor dem Podest ist als Betriebsgefahrenbereich einzustufen, da es zu einer Unterschreitung sicherheitsrelevanter Mindestabstände kommt. Entsprechend ist eine sichtbare Kennzeichnung dieses Bereichs erforderlich (Abbildung 1). Alternativ kann unter dem Podest eine Aussparung vorgesehen werden. Dadurch kann das FTF mit aktivem Schutzfeld bis an das Montagepodest heranfahren. Eine Geschwindigkeitsreduzierung ist aber auch in diesem Fall erforderlich, da im oberen Bereich des FTF eine nicht gesicherte Quetschkante verbleibt. (Abbildung 2).

    Zusätzlich ist zu prüfen, ob die am FTF vorhandenen Not-Halt-Einrichtungen vom Gefahrenbereich aus gut erreichbar sind. Ist dies nicht der Fall, müssen ergänzende Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden – z. B. durch zusätzliche, stationär angebrachte Not-Halt-Einrichtungen.

    Montagepodest mit Betriebsgefahrenbereich

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    Abbildung 1: Montagepodest mit Betriebsgefahrbereich; Scanner stummgeschaltet; Abstand Podest < 180 mm


    Montagepodest mit Aussparung und Betriebsgefahrenbereich mit aktivem Scanner

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    Abbildung 2: Montagepodest mit Aussparung und Betriebsgefahrbereich; Scanner aktiv


  • 7. Darf ein Hersteller nach DIN EN ISO 3691-4:2023-12 ein fahrerloses Transportfahrzeugs (FTF) ohne Personenerkennungseinrichtung bauen, wenn es maximal mit 0,3 m/s fährt?

    Sofern sich ein Hersteller bezüglich der Anforderungen an die Personenerkennung auf die Vermutungswirkung der DIN EN ISO 3691-4 beruft, darf ein FTF nicht ohne Personenerkennungseinrichtung in Verkehr gebracht werden, auch nicht bei einer reduzierten Fahrgeschwindigkeit von 0,3 m/s. Nach der DIN EN ISO 3691-4:2023-12, Abschnitt 4.8.2.1 müssen FTF mit Personenerkennungseinrichtungen für alle Fahrtrichtungen ausgestattet sein.

    Gemäß DIN EN ISO 3691-4:2023-12, Abschnitt 4.8.2.3, ist ein Stummschalten der Personenerkennungseinrichtung nur in bestimmten Situationen, z. B. der Lastübergabe zulässig, wenn die Fahrgeschwindigkeit auf maximal 0,3 m/s reduziert wird.

    In diesen Situationen sind zudem zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um den Schutz von Personen sicherzustellen, beispielsweise durch begrenzten Arbeitsraum oder technische Zusatzvorkehrungen. Weiterhin ist eine Stummschaltung der Personenerkennungseinrichtung bei einer Reduktion der Höchstgeschwindigkeit auf 0,3 m/s ohne Ersatzmaßnahmen nicht zulässig.

    Eine dauerhaft fehlende Personenschutzeinrichtung ist nach den Vorgaben der DIN EN ISO 3691-4:2023-12 nicht vorgesehen. Dies gilt für alle Betriebsbereiche ausgenommen dem geschlossenen Bereich. Hersteller sind verpflichtet, geeignete Personenerkennungseinrichtungen vorzusehen, sofern das Fahrzeug in Bereichen eingesetzt wird, in denen Personen anwesend sein können.

  • 8. Darf die wiederkehrende Prüfung eines fahrerlosen Transportfahrzeugs (FTF) vom Unternehmen selbst durchgeführt werden?

    Ja, die wiederkehrende Prüfung darf grundsätzlich vom Unternehmen selbst durchgeführt werden, sofern die Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne der Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 „Zur Prüfung befähigte Person“ erfolgt.

    Die zur Prüfung befähigte Person muss über die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrung verfügen und in der Lage sein, den arbeitssicheren Zustand des FTF zu beurteilen. Neben den Anforderungen gemäß §§ 37–39 der DGUV Vorschrift 68 “Flurförderzeuge“ können dabei auch die Anforderungen aus Anhang 2 der TRBS 1203 zu berücksichtigen.

    Je nach Ausführung und Funktion des FTF sind insbesondere folgende Teile des Anhangs relevant:

    • Allgemeiner Teil
    • Elektrische Komponenten (einschließlich berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen wie Laserscanner)
    • Hydraulische Komponenten, sofern vorhanden
    • Personenaufnahmemittel, falls das FTF dafür vorgesehen ist

    Gemäß Maschinenrichtlinie sind Hersteller dazu verpflichtet, dem Betreiber in der Betriebsanleitung Informationen über auszuführende Wartungsarbeiten und regelmäßige Prüfungen bereitzustellen.

    Bei der Festlegung der Prüffristen sind neben den in der TRBS 1201 enthaltenen Empfehlungen und DGUV Vorschrift 68 genanntem Intervall von längstens einem Jahr, ebenfalls die vom Hersteller des betreffenden Geräts gemachten Vorgaben zu berücksichtigen.

    Die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung auf Basis von Herstellervorgaben muss dokumentiert werden. Hierbei sind auch die schädigenden Einflüsse durch die betrieblichen Bedingungen, wie z. B. Staub, Temperatur, Feuchtigkeit, Einsatzdauer zu berücksichtigen.

  • 9. Was ist zu beachten, wenn fahrerlose Transportfahrzeuge (FTF) Doppelregale bedienen?

    Beim Einsatz von FTF an Doppelregalen besteht die Gefahr, dass beim Ein- oder Auslagern von Ladeeinheiten auf einer Seite unbeabsichtigt Einheiten auf der gegenüberliegenden Regalseite herabgestoßen oder verschoben werden. Dies kann zu Sachschäden oder Gefährdungen für Personen führen.

    Um dies zu vermeiden, sind geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen. Dazu gehören zum Beispiel:

    • Durchschubsicherungen auf Regalebene
    • Anschläge oder Rückhaltevorrichtungen an der Regalkonstruktion
    • Angepasste Fahr- und Lastbewegungsprofile im FTF
    • Sensorische Überwachungssysteme, die unerwünschte Kontakte erkennen

    Solche Maßnahmen sind im Rahmen der Risikobeurteilung und Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und umzusetzen, um die Sicherheit beim Betrieb des Lagersystems zu gewährleisten.

    Weitere Information für Integratoren sind der Fachbereich AKTUELL"Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch herabstürzende Gegenstände bei Doppelregalen" zu entnehmen.

  • 10. Muss ein übergreifender Not-Halt bei produktionstechnisch zusammenarbeitenden Maschinen und fahrerlosen Transportfahrzeugen (FTF) eingerichtet werden?

    Nein, ein übergreifender Not-Halt ist nicht grundsätzlich erforderlich.

    Ein übergreifender Not-Halt kann nach DIN EN ISO 13850, Abschnitt 4.1.2.1 notwendig werden, wenn:

    1. Gefährdungen im Übergabebereich auftreten, z. B. Quetsch- oder Scherstellen, die nicht in einer Risikobeurteilung erfasst wurden. In diesem Fall muss der Betreiber dies im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung erkennen und ggf. Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip (Technisch – Organisatorisch – Persönlich) umsetzen.

    2. Die Auslösung eines Not-Halts in einem Wirkbereich dazu führt, dass in einem benachbarten Bereich (z. B. durch Produktionsverkettung) weitere Gefährdungen entstehen können. Dann ist es erforderlich, die Wirkbereiche funktional zu koppeln und ggf. einen übergreifenden Not-Halt vorzusehen.

    3. Die Trennung der Gefährdungsbereiche technisch nicht möglich oder nicht zuverlässig umzusetzen ist.

  • 11. Was ist für den Fall von Feueralarm und Notfällen (Rettung usw.) zu beachten, wenn FTF auf Fluchtwegen betrieben werden?

    Arbeitsstätten müssen den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entsprechen. Zur Auslegung von Fluchtwegen kann auf die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" zurückgegriffen werden. Danach sind die Fluchtwegbreiten bei allen auftretenden Betriebsszenarien gemäß den Vorgaben nach Abschnitt 4 Ziffer 3 ASR A2.3 zu gewährleisten.

    In Notfällen dürfen:

    • durch das FTF keine Türen versperrt oder Engstellen blockiert werden
    • keine Weiterfahrt bzw. erneute Fahrt zum Zwecke der Auftragsabwicklung stattfinden
    Wenn möglich sollte das Befahren von weiteren Brandabschnitten durch das FTF im Brandfall verhindert werden (es besteht die Gefahr, dass brennendes Material auf dem FTF transportiert wird). Hierzu können beispielsweise Abstellflächen an den Grenzen der Abschnitte vorgesehen werden.

  • 12. In der Produktion werden fahrerlose Transportfahrzeuge (FTF) immer häufiger anstelle von Stetigförderern eingesetzt. Das Werkstück wird dabei vom FTF transportiert. Welche Schutzkonzepte bestehen für Personen, die am FTF arbeiten, im Taktbetrieb und im Fließbetrieb?

    Die DIN EN ISO 3691-4:2023 ist grundsätzlich auch für den Einsatz von FTF als mobile Montageplattformen anwendbar. Allerdings sind nicht alle Risiken, die bei einem solchen Einsatz entstehen von der Norm abgedeckt. Daher sind diese zusätzlichen Risiken im Rahmen der Risikobeurteilung zu berücksichtigen und durch wirksame Maßnahmen (z. B. Fingerschutz, Fußschutz, reduzierte Geschwindigkeit) zu reduzieren.

    Bei FTF, die bestimmungsgemäß vom Hersteller für den Einsatz als mobile Montageplattformen vorgesehen sind, kann der Betreiber davon ausgehen, dass die zusätzlichen Risiken berücksichtigt wurden.

    Bei direkten Montagetätigkeiten an Produkten auf FTF kann zwischen dem Takt- und dem Fließbetrieb unterschieden werden. Im Taktbetrieb wird nur an dem stehenden FTF gearbeitet, im Fließbetrieb finden Montagevorgänge auch am fahrenden FTF statt.

    In Abhängigkeit der Betriebsart können unter anderem folgende Maßnahmen geeignet sein, die Risiken zu reduzieren:

    - Absicherung in Fahrtrichtung vorzugsweise durch berührungslos wirkende Schutzeinrichtung
    - Warnsignal vor dem Anfahren
    - Abstand der Verkleidung des FTF max. 30 mm zum Boden
    - Abgerundete Rahmenstruktur am FTF; keine scharfen Ecken oder Kanten
    - Not-Halt-Einrichtungen müssen von den Arbeitsplätzen erreichbar sein, ansonsten sind sie an geeigneten Stellen zu ergänzen

    Ergänzende Anforderungen im Fließbetrieb:
    - Seitliche Absicherung des FTF mit Personenerkennungseinrichtungen
    - Reduzierte Geschwindigkeit (z. B. < 0,1 m/s)
    - ausreichend Freiraum (z. B. min. 0,5 m) am Fahrweg des FTF zu feststehenden Einrichtungen (z. B. Regale; Terminals, Werkzeughalterungen)