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In Kindertageseinrichtungen oder Schulen stellt sich oft die Frage, welche Maßnahmen bei kleinen Verletzungen von Kindern durch das Betreuungspersonal geleistet werden dürfen.
Erste Hilfe durch Laien, wozu auch ausgebildete Ersthelferinnen bzw. Ersthelfer gehören, ist kein Ersatz für ärztliche Maßnahmen. Aus rechtlichen Gründen ist im Rahmen der „normalen“ Erste-Hilfe-Maßnahmen daher z.B. die Desinfektion von kleinen Wunden oder die Entfernung von Fremdkörpern nicht vorgesehen. Dennoch erscheint es bei kleinen Verletzungen nicht immer notwendig, ein Kind von den Eltern abholen zu lassen oder einen Rettungsdienst zu informieren.
Wie können die Betreuungspersonen der Einrichtung sinnvoll handeln, um kleinere Verletzungen von Kindern zu versorgen und Komplikationen zu vermeiden? Grundsätzlich ist dabei situationsbedingt zu entscheiden:
Die Information und Abstimmung mit den Eltern ist selbstverständlich notwendig. Um für alle Beteiligten mehr Entscheidungssicherheit zu bekommen, kann zur Versorgung kleinerer Verletzungen die elterliche Sorge für das Kind z. B. im Betreuungsvertrag für die Zeit in der Kita/Schule an das pädagogische Personal übertragen werden. Dann können kleinere Verletzungen des Kindes unverzüglich versorgt und ggf. abgesprochene Maßnahmen durchgeführt werden, die über die normalen Erste-Hilfe-Maßnahmen hinausgehen: Beispielsweise kann das Personal kleinere Wunden mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandeln, Zecken entfernen oder ein verordnetes Medikament geben.
Bei einer schweren Verletzung muss in jedem Falle der Rettungsdienst bzw. ein Arzt gerufen werden.
Erste-Hilfe-Maßnahmen müssen dokumentiert werden. Dazu eignet sich z.B. der Meldeblock (DGUV Information 204-021), den Einrichtungen bei ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger in der Regel kostenfrei bestellen können.