Liste der Berufskrankheiten um Lungenkrebs durch Passivrauch und Hüftgelenksarthrose ergänzt

07.07.2021

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Die Anpassung der Verordnung sowie der Berufskrankheiten-Liste erfolgt auf Basis entsprechender wissenschaftlicher Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.  (Bild: vege - stock.adobe.com)

Der Bundesrat hat kürzlich einer Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) zugestimmt. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin. Damit werden zwei neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste der Anlage 1 zur BKV aufgenommen. Es handelt sich dabei um Hüftgelenksarthrose durch Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Lungenkrebs durch Passivrauchen. Die Anpassung der Verordnung sowie der Berufskrankheiten-Liste erfolgt auf Basis entsprechender wissenschaftlicher Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Sie tritt ab 1. August 2021 in Kraft.

Die Hüftgelenksarthrose erhält die Berufskrankheiten-Nummer 2116. Sie kann anerkannt werden, wenn:

  • das Krankheitsbild die Diagnose "Koxarthrose" im Sinne der wissenschaftlichen Begründung erfüllt,
  • die erkrankte Person während ihres Arbeitslebens mindestens zehnmal pro Tag Lasten mit einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm gehandhabt hat und
  • das Gesamtgewicht der im Arbeitsleben bewegten Last mindestens 9.500 Tonnen beträgt.

Lungenkrebs durch Passivrauch erhält die Berufskrankheiten-Nummer 4116. Die Berufskrankheit kann anerkannt werden, wenn

  • das Krankheitsbild die Diagnose "Lungenkrebs" erfüllt,
  • die erkrankte Person am Arbeitsplatz viele Jahre intensiv Passivrauch ausgesetzt war (Passivrauchexposition) und
  • die erkrankte Person selbst nie oder maximal bis zu 400 Zigarettenäquivalente aktiv geraucht hat. Dabei werden etwa Zigarren, Zigarillos und andere Tabakprodukte entsprechend ihrer Zusammensetzung umgerechnet und Zigaretten gleichgestellt.

Bereits vor der Aufnahme in die Berufskrankheitenliste konnten beide Erkrankungen nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII als sogenannte Wie-Berufskrankheit entschädigt werden. Möglich wurde dies durch Veröffentlichung der entsprechenden neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse des ÄSVB.

Als Berufskrankheiten kommen generell nur jene Erkrankungen in Frage, die nach den Erkenntnissen der Medizin durch besondere Einwirkungen wie beispielsweise Lärm oder Staub bei der Arbeit verursacht sind. Bestimmte Personengruppen müssen diesen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sein. Zusätzlich muss im Einzelfall die Krankheit wesentlich durch die schädigende Einwirkung bei der Arbeit verursacht sein.

Liegt eine Berufskrankheit vor, besteht das vorrangige Ziel darin, mit allen geeigneten Mitteln die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, erbringt die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen, die von der medizinischen Versorgung bis hin zu beruflichen Maßnahmen reichen können. Verbleiben trotz qualifizierter Rehabilitation schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen, erhalten Versicherte eine Rente.

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