Hautschutzmittel sind äußerlich auf die Haut aufzubringende Mittel, die vor einer hautbelastenden Tätigkeit auf die Haut aufgetragen werden. Ihre Schutzwirkung muss für die bestimmungsgemäße Anwendung nachgewiesen und vom Hersteller mit einem Wirksamkeitsnachweis nach einer dafür geeigneten Methode belegt sein.
Der Arbeitgeber hat die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Gefahren, die getroffenen Schutzmaßnahmen und Verhaltensweisen in einer Betriebsanweisung festzuhalten. Sofern Hautgefährdungen bestehen, wird empfohlen, die Angaben aus der Betriebsanweisung in einem Hand- und Hautschutzplan zu konkretisieren. Der Hand- und Hautschutzplan ist somit als Ergänzung der Betriebsanweisung und wichtiges Hilfsmittel für die Unterweisung der Mitarbeiter zu sehen.
Der Hand- und Hautschutzplan muss auf einen definierten Arbeitsplatz zugeschnitten sein. Universelle Lösungen (ein Plan für das ganze Unternehmen) berücksichtigen meist nicht alle unterschiedlichen Tätigkeiten in einem Betrieb, so dass im Einzelfall mehrere Hand- und Hautschutzpläne erstellt werden müssen. Eine Zusammenfassung mehrerer Arbeitsplätze bei gleicher Gefährdungslage ist möglich. Dagegen sollten Arbeitsplätze mit unterschiedlichen Gefährdungen aufgrund der möglichen Verwechslungsgefahr des Anwenders nicht in einem einzigen Plan zusammengefasst werden.
Im Hand- und Hautschutzplan werden die für den bestehenden Arbeitsplatz oder die Tätigkeit zu verwendenden Hautmittel, ggfls. auch Handschuhe und Desinfektionsmittel, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form aufgeführt.
Folgende Angaben sollte der Hand- und Hautschutzplan beinhalten:
Mustervorlagen sind unter der Internetseite Hand- und Hautschutzplan zu finden.
Ja. Der Arbeitgeber muss in der Gefährdungsbeurteilung auch Hautgefährdungen berücksichtigen und Schutzmaßnahmen nach dem STOP Prinzip festlegen. Liegen Hautgefährdungen vor, und lassen sie sich nicht durch Substitution, technische und organisatorische Schutzmaßnahmen vermeiden oder ausreichend minimieren, müssen persönliche Schutzmaßnahmen, z.B. in Form von Hautschutzmitteln, ergriffen werden. Hinweise zur Auswahl finden Sie in der TRGS 401 "Gefährdungen durch Hautkontakt"
Ja, Hautschutzmittel gehören zu den persönlichen Schutzmaßnahmen. Sie stellen bei Tätigkeiten mit schwach hautschädigenden Arbeitsstoffen oftmals eine ergänzende Maßnahme zur Minimierung von Hautgefährdungen dar. In der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, ob und welche Art von Hautschutzmitteln für bestimmte Tätigkeiten geeignet sind.
Hautschutzmittel gehören zu den persönlichen Schutzmaßnahmen. Sie sind nach § 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) in Verbindung mit § 3 Arbeitsschutzgesetz vom Arbeitgeber für die betroffenen Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz dürfen den Beschäftigten nicht auferlegt werden. Hautschutzmittel müssen daher von dem Unternehmer grundsätzlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass eine Hautgefährdung vorliegt und Schutzhandschuhe oder Hautschutzmittel eine geeignete Maßnahme zur Minimierung der Hautgefährdung darstellen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Ist das nicht der Fall, sind die Beschäftigten nach §17 ArbSchG berechtigt, sich direkt oder über ihren Vorgesetzten, ihren Betriebsarzt, ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ihren Betriebsrat an den Arbeitgeber zu wenden.
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis für den Einsatz und die Auswahl von Hautschutzmitteln. Der Unternehmer hat dabei festzulegen und zu dokumentieren, ob und welche Art von Hautschutzmitteln für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist.
Hautprodukte können Inhaltsstoffe enthalten, die beispielsweise das Eindringen von Arbeitsstoffen in die Haut fördern können. Weiterhin können Wechselwirkungen mit Chemikalienschutzhandschuhen nicht ausgeschlossen werden.
Die Anwendung eigener Hautprodukte sollte daher mit dem Arbeitgeber, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt abgesprochen werden.
Ärztlich verordnete Hautprodukten sollten am Arbeitsplatz nur in Rücksprache mit dem Betriebsarzt benutzt werden.
Hautschutzmittel können die chemische und mechanische Beständigkeit von Schutzhandschuhen beeinträchtigen und ggf. Inhaltsstoffe des Handschuhs herauslösen. Werden dennoch Hautschutzmittel unter Schutzhandschuhen verwendet, so ist dies für jede Kombination zu prüfen. Positive Auswirkungen auf den Hautzustand durch die Anwendung spezieller Hautschutzmittel konnten bisher wissenschaftlich nicht belegt werden.
Schutzhandschuhe sollten grundsätzlich nur bei (haut)gefährdenden Tätigkeiten und höchstens bis zur spürbaren Schweißbildung getragen werden. Danach sollten die Schutzhandschuhe gegen ein trockenes Paar gewechselt werden.
In der Praxis bietet es sich an, pro Mitarbeiter und Arbeitstag mehrere Paare Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen.
Weiterhin ist es empfehlenswert, die Tätigkeiten so zu organisieren, dass zwischendurch auch Arbeiten durchgeführt werden können, bei denen keine Schutzhandschuhe getragen werden müssen.
Durch das Tragen gefütterter oder innen beflockter Schutzhandschuhe oder das Verwenden von Unterziehhandschuhen aus Baumwolle kann der entstehende Schweiß besser aufgenommen werden, so dass sich die Hände trockener anfühlen.
Von der Benutzung spezieller Hautschutzmittel, die die Hauterweichung durch das Schwitzen in Handschuhen verringern sollen, wird nach heutigem Kenntnisstand abgeraten. Bisher liegen keine überzeugenden Nachweise einer Schweißreduzierung oder Barrierestabilisierung beim Einsatz von Hautschutzmitteln unter Schutzhandschuhen vor.
An vielen Arbeitsplätzen stellt die Händereinigung eine der führenden Hautbelastungen dar. Hautreinigungsmittel können die Hautbarriere aufgrund der irritativen (hautreizenden) Eigenschaften, durch Entfettung, Austrocknung und – bei Benutzung reibekörperhaltiger Hautreinigungsmittel – durch Abrasion (mechanische Beschädigung durch Abrieb) schädigen. Heißes Wasser kann diesen Vorgang beschleunigen. Bei häufiger Händereinigung und besonders bei Verwendung aggressiver Hautreinigungsmittel ist mit der Entstehung eines irritativen Kontaktekzems zu rechnen.
Hautreinigungsmittel sind abhängig vom Verschmutzungsgrad auszuwählen. Dabei ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob durch vorrangige Maßnahmen sowie durch das Tragen geeigneter Schutzhandschuhe die Verschmutzung vermieden oder verringert werden kann.
Wenn keine Schutzhandschuhe getragen werden dürfen, können spezielle Hautschutzmittel zur Erleichterung der Hautreinigung eingesetzt werden, sodass auf den Einsatz reibemittel- oder lösemittelhaltiger Reinigungsmittel verzichtet werden kann.
Ist der Einsatz reibemittelhaltiger Reinigungsmittel erforderlich, so sollte sichergestellt sein, dass diese möglichst selten, z. B. nur am Schichtende angewendet werden. An Waschplätzen sollten immer auch zusätzlich reibemittelfreie Reinigungsmittel (Flüssigreiniger) zur Verfügung gestellt werden.
Reinigungsmittel, die in offenen Gebinden, z. B. in Dosen oder Eimern, angeboten werden, genügen nicht den hygienischen Anforderungen. Sie weisen außerdem in der Regel hohe Konzentrationen an Konservierungsmitteln auf, die eine Allergie auslösen können.
Stückseifen / Syndetstücke mit üblicherweise „gruppenweiser“ Nutzung entsprechen den heutigen Hygienestandards ebenfalls nicht mehr.
Nach der Handreinigung ist es wichtig, die Hände vollständig abzutrocknen, um Hautbelastungen zu reduzieren. Besonders wichtig ist dies vor dem Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe oder vor einer Händedesinfektion.
Folgende Systeme kommen in Frage:
Nach neueren Erkenntnissen sind Handtücher aus Textil oder Papier Warmlufttrocknern hygienisch deutlich überlegen. Begründet wird dies damit, dass die Keime beim Waschen mit Seife von der Hautoberfläche gelöst und beim Trocknen vom Material (Papier oder Textil) aufgenommen werden. Stark verschmutzte Hände können vorgereinigt werden, z. B. durch Verwendung von Papierhandtüchern. Gemeinschaftshandtücher sollen aus hygienischen Gründen nicht verwendet werden.
Bei der Warmlufttrocknung gelangen zusätzliche Keime aus der Raumluft auf die Hände. Im Hinblick auf die Trocknungszeit ist der Warmlufttrockner das ungünstigste System.
Jetstream-Händetrockner mit HEPA-Filter schneiden bei der Keimzahl besser ab als Warmlufttrockner, erbringen aber im Gegensatz zu Handtüchern keine Keimreduktion. Verglichen mit den anderen Systemen ist der Wartungsaufwand erhöht (Nachfüllen des Desinfektionsmittels, Filterkontrolle und -austausch, Leerung des Wasserauffangbehälters und Reinigung). Warmluft- und Jetstream-Händetrockner führen zu Geräuschemissionen bis hin zur Lärmbelastung.
Vorteile | Nachteile | |
Papier-Einzelblatt |
|
|
Papier-Rollenware |
|
|
Textilhandtuchautomat |
|
|
Warmlufttrockner |
|
|
Jetstream-Trockner |
|
|
Kombinationspräparate von Hautreinigungs- und Händedesinfektionsmittel in einem sind nicht zu empfehlen.
Durch die waschaktiven Substanzen belasten sie die Haut stark. Beim Waschvorgang wird die Hautbarriere geschädigt. Die Haut wird rau, trocken und verliert ihre Schutzfunktion. Dadurch können Irritantien, Allergene und Krankheitserreger leichter eindringen.
Aufgrund der kurzen Einwirkzeit während des Waschvorganges ist die desinfizierende Wirkung oft unzureichend. Außerdem sind häufig Inhaltsstoffe, z.B. Triclosan, Chlorhexidin oder quartäre Ammoniumsalze, enthalten, die ähnlich wie Antibiotika resistente Keime begünstigen und Allergien hervorrufen können.
Ideal ist der Einsatz von zwei getrennten Spendern am Waschbecken:
Ein Spender mit Handreinigungsmittel
Ein Spender mit Händedesinfektionsmittel
Je nach Notwendigkeit kann entschieden werden, ob eine alleinige Reinigung oder eine alleinige Desinfektion ausreicht oder ob beides notwendig ist.
Wenn die Hände schmutzig sind, müssen sie zuerst gereinigt und anschließend sorgfältig abgetrocknet werden, denn Schmutz, Eiweiß und Feuchtigkeit können die Wirkung der Desinfektionsmittel beeinträchtigen.
Diese Empfehlung stützt sich u.a. auf die DGUV Information 212-017 Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln (insbes. Kapitel 3.2.2.3).
Wenn möglich sollte die alleinige Händedesinfektion dem Händewaschen vorgezogen werden. Viele Studien bestätigen, dass die hygienische Händedesinfektion im Vergleich zur Händewaschung deutlich hautfreundlicher ist.
Des Weiteren ist die Händedesinfektion auch effektiver als die Händewaschung.
UV-Schutzmittel werden in vielen Zubereitungsformen, z. B. als Öle, Emulsionen (Cremes, Lotionen), Gele, Sticks oder Spray angeboten. Die Zubereitungsform hat einen wesentlichen Einfluss auf die Auftragungsmenge. Je flüssiger ein UV-Schutzmittel ist, desto geringer ist in der Regel auch die aufgetragene Schichtdicke. Diese ist jedoch entscheidend für den Schutz der Haut. Mit Sprays werden gewöhnlich die geringsten Auftragungsmengen erreicht. Zudem kann mit Sprays oft keine gleichmäßige Auftragung erreicht werden, so dass Schutzlücken entstehen.
Der Lichtschutzfaktor (LSF) wird in einem Labor nach einem Standardprüfverfahren ermittelt. Der LSF ist ein Maß für die Schutzwirkung gegenüber UVB-Strahlung und lässt keine Angaben über den Schutz gegenüber UVA-Strahlung zu.
So sollten UV-Schutzmittel gemäß der Empfehlung der EU-Kommission mit LSF oder/ Schutzkategorie klassifiziert sein:
Der UVA-Schutz wird auf anderem Wege bestimmt. Entspricht der UVA-Schutz 1/3 des deklarierten UVB-Schutzes, darf das Produkt die UVA-Kennzeichnung ("UVA" als Buchstaben im Kreis) tragen. Dieses Zeichen steht für einen ausgewogenen UVB-/UVA-Schutz.
Die Wasserfestigkeit von UV-Schutzmitteln wird nach einer standardisierten Methode ermittelt. Ein Produkt darf als "wasserfest" bezeichnet werden, wenn nach 2 x 20 Minuten Wasserkontakt noch die Hälfte des UV-Schutzfaktors besteht. Für die Auslobung "extra wasserfest" muss dies noch nach 4 x 20 Minuten Wasserkontakt gegeben sein.
UV-Schutzmittel unterliegen der EU-Kosmetikverordnung. Danach muss das Behältnis und / oder die Verpackung folgende Angaben enthalten:
Hinweise zur Anwendung:
Sind alle technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft, können UV-Schutzmittel an Körperstellen, die sich nicht anders schützen lassen, eingesetzt werden. Bei der Auswahl eines geeigneten UV-Schutzmittels sind neben den allgemeinen Anforderungen vor allem eine Abschätzung der Schutzwirkung in der Praxis zu beachten.
Der Betriebsarzt sollte bei der Auswahl von UV-Schutzmitteln beteiligt werden. Es ist sinnvoll, die Beschäftigten bei der Auswahl von UV-Schutzmitteln einzubinden. Das erhöht die Akzeptanz in der Anwendung.
Der auf einem UV-Schutzmittel angegebene Lichtschutzfaktor sollte nur als Anhaltspunkt zur Auswahl eines UV-Schutzmittels herangezogen werden. In der Praxis erreicht man häufig nur eine Schutzwirkung von ca. 20 - 30% des angegebenen LSF, da meist zu geringe Produktmengen aufgetragen werden.
Eingesetzt werden sollten UV-Schutzmittel aus der Schutzkategorie "hoch" oder "sehr hoch" (LSF ≥ 30). In besonderen Fällen, z. B. wenn bereits eine Hautkrebserkrankung vorliegt, LSF > 50, wobei der UVA Schutzfaktor zu mindestens 1/3 dem des UVB Schutzfaktors entsprechen sollte.
Es sollten wasser- und schweißfeste Produkte ausgewählt werden, damit bei Wasserkontakt oder Schwitzen die Schutzwirkung länger erhalten bleibt.
Das UV-Schutzmittel sollte mehrmals täglich angewendet werden, um den Schutz aufrecht zu erhalten.