
Auf dieser Seite haben wir Ihnen Fragen und Antworten zusammengestellt, die in der Praxis regelmäßig vorkommen und übergreifend gelöst werden können. Ergänzende Infos finden Sie auf den länderspezifischen Seiten.
Kann die Abstandsregel im Klassenzimmer nicht eingehalten werden, wird das Tragen von MNB auch im Unterricht für Schülerinnen und Schüler ab der 5. Klassenstufe empfohlen. (Siehe 5. Ad-hoc-Stellungnahme "Coronavirus-Pandemie: Für ein krisenresistentes Bildungssystem" von der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina)
Kinder in der Grundschule tragen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht wesentlich zur Verbreitung von SARS-CoV-2 bei. Zudem werden sie im Klassenverbund unterrichtet, was eine ggf. notwendige Nachverfolgung von Infektionsketten vereinfacht. Leider können viele Kinder in diesem Alter die MNB nicht entsprechend den Hygienevorgaben handhaben. Das nicht sachgerechte An- und Ablegen der MNB kann demzufolge eine Infektionsgefahr darstellen und würde vermutlich eher zu einer höheren Ansteckung beitragen. Verbindliche Regelungen hierzu treffen allerdings die zuständigen Landesbehörden.
Ist das Tragen einer MNB im Unterricht erforderlich (von der DGUV ab der 5. Klassenstufe empfohlen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann; auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes und der länderspezifischen Verordnung/Allgemeinverfügungen können jedoch strengere Regelungen vorliegen), soll darauf geachtet werden, dass ausreichende Erholungszeiten ermöglicht werden. Die MNB soll abgelegt werden, sobald es die Situation zulässt (Kurzpause). Da die MNB dem Fremdschutz dient, ist dies der Fall, wenn sich keine Personen im direkten Umfeld (Abstand mind. 1,5 m) befinden, die im Falle unsymptomatischer Erkrankungen ansteckend sein könnten. In Anlehnung an die Stellungnahme des KOBAS wird für Schülerinnen und Schüler, unabhängig von den vorgenannten Kurzpausen, spätestens nach drei Stunden Tragezeit eine anschließende Erholungszeit von 15 – 30 Minuten empfohlen. Beispielsweise kann die Pause maskenfrei gestaltet werden, wenn alle Personen im Schulhof den Mindestabstand einhalten können. Hierfür muss der Schulhof groß genug sein, ggfs. muss die Zahl der Personen, die den Hof gleichzeitig benutzen verringert werden, zum Beispiel durch versetzte Pausenzeiten. Aktuelle und dem Stand der Erkenntnisse angepasste Hinweise hierzu gibt der Koordinierungskreis Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS)
Schülerinnen und Schüler sollten sich immer dann gegenseitig durch das Tragen einer MNB schützen, wenn der Mindestabstand nicht verlässlich eingehalten werden kann; insbesondere z. B. im öffentlichen Personennahverkehr, auf stark frequentierten Verkehrswegen, im Klassenzimmer, auf dem Weg zur Pause oder überall dort, wo dichte Ansammlungen entstehen können.
Lehrkräfte und weitere Beschäftigte in der Schule sollen eine MNB tragen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m untereinander nicht eingehalten werden kann. Dies kann zum Beispiel auf den Fluren oder in Pausenbereichen der Fall sein. Vorrang hat aber immer das Einhalten des Mindestabstands. Wenn im Umgang mit den Schülerinnen und Schülern der Mindestabstand von 1,5 m vorhersehbar nicht eingehalten werden kann, sollen auch in diesen Situationen MNB durch die Lehrkräfte und Beschäftigten getragen werden. Dies kann zum Beispiel bei der Pausenaufsicht, beim Verteilen von Arbeitsmaterialien während des Unterrichts oder beim individuelle Erläutern von Unterrichtsinhalten vorkommen.
Bei der Nutzung der Mund-Nase-Bedeckungen durch Erwachsene soll darauf geachtet werden, dass ausreichende Erholungszeiten vorgesehen werden. Nach derzeitigen Erkenntnissen sind die Atemwiderstände von MNB vergleichbar mit denen von partikelfiltrierenden Halbmasken. Dementsprechend werden für MNB Tragezeitbegrenzungen und Erholungspausen wie für filtrierende Halbmasken mit Ausatemventil (vgl. DGUV Regel 112-190 „Benutzung von Atemschutzgeräten“) empfohlen. Bei mittelschwerer Arbeit (Atemminutenvolumen 20 bis 40 l/min.) und fortwährendem Gebrauch der MNB wird bei Erwachseneneine Tragedauer von zwei Stunden mit einer anschließenden Erholungsdauer von 30 Minuten empfohlen. Bei leichter Arbeit (Atemminutenvolumen von ca. 15 l/min) ist eine Verlängerung der Tragedauer auf drei Stunden möglich. Die konkrete Festlegung der Tragedauer sollte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Hinzuziehung der Betriebsärztin bzw. des Betriebsarztes erfolgen.
Weitere Informationen und Empfehlungen dazu gibt der Koordinierungskreis Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV (PDF, 591 kB).
Erholungszeit bedeutet nicht zwingend, dass eine Lern-, Lehr- oder Arbeitspause eingelegt werden muss. Während der Erholungszeit von der MNB können Tätigkeiten, z. B. Unterrichtsvorbereitung im Lehrerzimmer mit ausreichendem Abstand oder Reparaturen im Hausmeisterraum in Einzelarbeit durchgeführt werden. Zudem ist es im Unterricht, z. B. beim Frontalunterricht unter Einhaltung des Mindestabstandes, oft möglich, situationsbedingt öfter für kurze Zeit die MNB abzunehmen, ohne dabei sich oder/und andere zu gefährden. Auch diese Zeiten sind Erholungszeiten.
Die Tragedauerempfehlung von zwei Stunden bezieht sich auf eine mittelschwere körperliche Tätigkeit (Atemminutenvolumen 20 bis 40l/min), während bei Schülerinnen und Schülern im Unterricht eine leichte körperliche Tätigkeit zugrunde gelegt wird (Atemminutenvolumen von 10l/min). Wir empfehlen grundsätzlich Erholungszeiten von 15 – 30 Minuten. Zusätzlich werden kurze Tragepausen empfohlen, wenn z. B. eine Stoßlüftung durchgeführt wird und der Mindestabstand eingehalten werden kann.
Das Atemminutenvolumen wird anhand folgender Gleichung errechnet: Atemminutenvolumen = Atemzugvolumen × Atemfrequenz. Das in der Frage zuvor genannte Atemminutenvolumen (10l/min) wurde dabei konservativ eingeschätzt.
Ein erwachsener Mensch atmet in Ruhe etwa 12 bis 15 mal pro Minute. Dabei atmet er pro Atemzug ein Atemzugvolumen von 500 bis 1.000 ml ein. Somit beträgt ein typisches Atemminutenvolumen ca. acht Liter (13 × 600 ml = 7800 ml) pro Minute. Unter Annahme einer leichten Belastung werden überschlägig 10 Liter angenommen. Diese Werte können näherungsweise auch für 17- bis 18-jährige Schülerinnen und Schüler angenommen werden. Für jüngere Kinder und Jugendliche ist das Atemminutenvolumen entsprechend ihrer Körpergröße und ihrem Körpergewicht geringer. Die angegebenen Werte gelten aufgrund der höheren Belastungen nicht für den Sportunterricht.
Aktuelle und dem Stand der Erkenntnisse angepasste Hinweise hierzu gibt der Koordinierungskreis Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV:
Mit fachgerechtem Lüften leisten die Schulen einen entscheidenden und wirksamen Beitrag zur Reduzierung des Infektionsrisikos durch virushaltige Aerosole während der SARS-CoV-2 Epidemie. Das Umweltbundesamt (UBA) hat eine Handreichung zum richtigen Lüften in Schulen erarbeitet; darin geben Expertinnen und Experten für Innenraumlufthygiene Empfehlungen, wie das Risiko, sich mit dem neuartigen Coronavirus in Schulen zu infizieren, reduziert werden kann.
Die Innenraumlufthygiene hat während der SARS-CoV-2-Epidemie an Bedeutung gewonnen. Die Konzentration möglicher vorhandener Viren in der Atemluft soll vermieden bzw. weitestgehend verringert werden, damit das Risiko einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 minimiert wird.
Die einfachste Methode hierzu ist das regelmäßige Stoßlüften (freie Lüftung). Als Maß für die Beurteilung der Luftqualität und damit für die Festlegung des Lüftungsintervalls wird die CO2-Konzentration im Raum herangezogen (auch mangels Alternative, da die Viren nicht bestimmt werden können). Entsprechend der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Lüftung" (ASR A3.6) ist eine CO2-Konzentration bis zu 1.000 ppm akzeptabel. In Zeiten der Epidemie sollte dieser Wert soweit wie möglich unterschritten werden.
Mit Hilfe der CO2-App der DGUV oder ähnlicher Rechenprogramme kann der Verlauf der CO2-Konzentration in Unterrichtsräumen in Abhängigkeit von der Personenzahl und der Raumgröße abgeschätzt und der Zeitpunkt für eine Lüftungspause ermittelt werden. Eine Messung der CO2-Konzentration kann bei der Bestimmung der geeigneten Lüftungsintervalle unterstützen und auch bei der Veranschaulichung für die Schülerinnen und Schüler hilfreich sein. Dazu gibt es sogenannte CO2-Ampeln oder entsprechende Messgeräte. Ist für einen Raum bei maximaler Personenbelegung das Lüftungsintervall bestimmt, braucht es keine weiteren Messungen, d. h. ein Messgerät reicht in einer Schule aus, zumal man nach Bestimmung des Lüftungsintervalls mit der CO2-App einen Vergleichswert zur tatsächlich notwendigen Lüftung erhält.
Alle aktuellen Informationen zum Thema Lüften in der SARS-CoV-2-Epidemie hat die DGUV auf einer Sonderseite zusammengestellt. Weitere Informationen gibt das Umweltbundesamt auch in einer Handreichung.
Im KMK-Expertengespräch Lüften in Schulräumen (PM vom 24. September 2020) stimmten die beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler darin überein, dass der Einsatz mobiler Luftreinigungsgeräte grundsätzlich nicht nötig sei, wenn Räume über Fenster gelüftet werden können. In Räumen, die beispielsweise nicht über komplett zu öffnende Fenster verfügen, könne der Einsatz dieser Geräte flankierend und in Einzelfällen sinnvoll sein. Können Räume jedoch nicht gelüftet werden, sind diese Räume aus innenraumhygienischer Sicht nicht für den Unterricht geeignet.
Mobile Luftreiniger können weder CO2 (Kohlenstoffdioxid) noch zum Beispiel Luftfeuchte oder –wärme abführen. Deswegen sind mobile Luftreinigungsgeräte keinesfalls ein Ersatz, sondern allenfalls als Ergänzung zum aktiven Lüften geeignet. Beim ergänzenden Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten in Klassenräumen sind u. a. folgende Punkte zu beachten:
Weitere Hinweise:
Richtwerte für eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur enthält die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.5 „Raumtemperaturen“ in Tabelle 1. Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll bei leichter, sitzender Tätigkeit +20 Grad C betragen. Eine Abweichung nach unten ist möglich, wenn zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, siehe dazu Abschnitt 4.2 (2) dieser ASR. Vorgaben in der ASR sind keine verpflichtenden Werte, der verantwortliche Unternehmer kann aber bei Erfüllung dieser Anforderungen davon ausgehen, die verpflichtende Anforderung nach gesundheitlich zuträglicher Raumtemperatur aus der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen.
Es ist technisch kaum möglich, einen Raum bei niedrigen Außentemperaturen auch während der Lüftungspausen gleichbleibend bei einer Raumtemperatur von +20 Grad C zu halten. Bei einer richtig durchgeführten Stoßlüftung sinkt die Temperatur im Raum nur kurzfristig um 2-3 Grad Celsius, dies wird schnell wieder durch die in Wänden, Decken und Böden gespeicherte Wärme ausgeglichen. Daher ist es möglich, durch die in Abschnitt 4.2 (2) genannten Maßnahmen eine kurzzeitige Unterschreitung der Raumtemperatur zu kompensieren. Dazu gehört u. a. das Tragen geeigneter wärmender Kleidung während der Lüftungspausen, die ja ohnehin vorhanden ist, da die Schülerinnen und Schüler sie auf dem Schulweg tragen.
Die Handreichung des Umweltbundesamtes beschreibt ausreichendes und fachgerechtes Lüften in Schulen. In der kalten Jahreszeit ist es weder notwendig noch ratsam, während des Unterrichts ständig die Fenster zu öffnen, und sei es auch nur in Kippstellung. Daneben sollten Heizungsanlagen grundsätzlich auf etwas höhere Temperaturen ausgelegt werden, da bei überwiegend sitzender Tätigkeit häufig etwas höhere Lufttemperaturen gewünscht werden, als sie in Tabelle 1 der ASR A3.5 angegeben sind.
Basierend auf den genannten Fakten muss der Sachkostenträger im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung für den äußeren Schulbereich abwägen, ob ein Abweichen vom Lüftungsgebot der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel oder eine kurzfristige Unterschreitung der Raumtemperatur beim Lüften das höhere Risiko für die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler darstellt. Ausreichende Lüftung ist nach einhelliger Fachmeinung der beste Weg, die Konzentration virenbelasteter Aerosole in Arbeits- und Unterrichtsräumen zu minimieren und damit die Übertragung von COVID-19 zu verhindern. Gesundheitsschäden durch eine kurzfristige Unterschreitung der Raumtemperatur während der erforderlichen Lüftungspausen sind bislang nicht bekannt.
Daher ist aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung eine kurzzeitige Unterschreitung der Raumtemperatur während der Lüftungspausen und ein damit ggf. verbundenes Gefühl der Unbehaglichkeit durch die Nutzerinnen und Nutzer des Raumes zu tolerieren.
Der Hauptübertragungsweg von SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme über die Luft durch Tröpfchen und Aerosole. Eine Kontaktübertragung (Schmierinfektion) über Oberflächen und dann Hände kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, sodass die Handhygiene neben den Regeln "Abstand halten" und erforderlichenfalls "Tragen von Mund-Nase-Bedeckung" ein weiterer sinnvoller Baustein zum Infektionsschutz ist.
In der Schule sollen sowohl die Beschäftigten als auch die Schülerinnen und Schüler ihre Hände vor der Essensaufnahme, vor dem Unterrichtsbeginn, nach einem Toilettenbesuch, nach Pausen oder bei sonstigen offensichtlichen Kontaminationen der Hände (z. B. Niesen, Schnäuzen oder Husten) nach den allgemeinen hygienischen Regeln mit Wasser und hautschonender Flüssigseife waschen. Die Anlässe für das Händewaschen unterscheiden sich demzufolge nicht vom bisherigen Schulalltag. Wichtig ist außerdem, dass mit den Händen nicht in das Gesicht gefasst wird.
Plakate und Aufkleber zum richtigen Händewaschen hält die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bereit, z.B. das Plakat "Richtiges Händewaschen für Grundschulen".
Und: Zum Händewaschen bedarf es keiner desinfizierenden Seife. Nach dem Händewaschen soll die Haut zudem keinesfalls zusätzlich desinfiziert werden!
SARS-CoV-2 wird sowohl durch eine gründliche Reinigung mit Wasser und Flüssigseife, als auch mit mindestens begrenzt viruzid wirkenden Desinfektionsmitteln inaktiviert.
Wir empfehlen jedoch für Bildungseinrichtungen im Regelfall die Nutzung von Wasser und Flüssigseife aus folgenden Gründen:
Wo keine Möglichkeit besteht, sich die Hände mit Wasser und Flüssigseife zu reinigen, kann im Einzelfall das Aufstellen von Desinfektionsmittelspendern eine Option sein. Dringend abzuraten ist, dass Schülerinnen und Schüler Desinfektionsmittel in die Schule mitnehmen.
Um Hautirritationen und -schädigungen durch häufiges Händewaschen vorzubeugen und die Regeneration der Hautbarriere zu unterstützen, ist eine geeignete Hautpflege sinnvoll. Eine feuchtigkeitsspendende und rückfettende Creme, die nach der Handreinigung und bei Bedarf benutzt wird, ist für die Hautpflege geeignet.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen, wie häufig die Hände gewaschen werden und ob bereits Hauterkrankungen durch häufiges Händewaschen aufgetreten sind. In Abhängigkeit vom Ergebnis kann die Bereitstellung von Hautpflegeprodukten durch den Unternehmer, z.B. in Spendern an den Händewaschplätzen, sinnvoll oder sogar erforderlich sein. Wichtig ist, bei dieser Fragestellung den Betriebsarzt mit einzubeziehen. Er kann bei Bedarf auch bei der Erstellung eines Hautschutzplans – der zwischen Hautschutz, Hautreinigung und Hautpflege unterscheidet – unterstützen.
Die Tätigkeit als Schülerin oder Schüler bzw. Lehrkraft bedingt zunächst keine höhere Gefährdung in Bezug auf die Haut durch häufigeres Händewaschen. Deshalb ist der Sachkostenträger an Schulen nicht verpflichtet, Hautpflegeprodukte zur Verfügung zu stellen. Es wird jedoch empfohlen, Maßnahmen zur Hautpflege in die schulischen Hygienepläne aufzunehmen und wenn möglich auch entsprechende Produkte zur Verfügung zu stellen. Die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise ihre Erziehungsberechtigten sowie die Lehrkräfte sollten auf die Bedeutung der unterstützenden Hautpflege hingewiesen werden. Den Schülerinnen und Schülern steht es natürlich frei, ihre eigenen Hautpflegeprodukte mitzubringen und anzuwenden.
Liegt bei einem Schüler bzw. einer Schülerin oder einer Lehrkraft eine Vorerkrankung (wie beispielsweise eine atopische Disposition oder eine Neurodermitis (atopisches Ekzem)) vor, ist diese Disposition / Erkrankung nicht tätigkeitsbedingt, d. h. sie wurde nicht durch den Unterricht verursacht. Demzufolge können keine Maßnahmen seitens des Unternehmers eingefordert werden und es können auch keine Leistungen vom Unfallversicherungsträger bezogen werden.
Wo erhalte ich weitere Informationen?
Die Anwendung von Desinfektionsmitteln in Schulen sollte auf die im schulischen Hygieneplan vorgesehenen Tätigkeiten beschränkt bleiben. Sie kann erforderlich sein, wenn z. B. ein gründliches Händewaschen nicht möglich ist oder nach Kontakt mit Stuhl, Urin, Erbrochenem, Blut oder anderen Körperausscheidungen sowie nach Verunreinigung mit infektiösem Material.
Grundsätzlich ist eine Händedesinfektion nicht notwendig, das richtige Händewaschen mit Wasser und Seife hat eine ausreichend hohe Wirksamkeit. Dies gilt auch während der SARS-CoV-2-Epidemie.
Eine routinemäßige Flächendesinfektion in Schulen wird ebenfalls nicht empfohlen. Die Reinigung aller genutzten schulischen Räume und hoch frequentierten Kontaktflächen kann grundsätzlich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel erfolgen. Die Intervalle zur Reinigung sollen entsprechend der schulischen Hygienepläne an die besonderen Gegebenheiten angepasst werden.
Bei Desinfektionsmitteln handelt es sich in der Regel um Gefahrstoffe, daher unterliegt der Umgang mit ihnen verschiedenen gesetzlichen Anforderungen. Werden in Schulen im Rahmen des Hygieneplans Desinfektionsmittel verwendet, sind Schulsachkostenträger und Schulleitung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich.
Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Desinfektionsmitteln ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG i. V. m. § 6 GefStoffV durch eine fachkundige Person zu aktualisieren. Ist der Unternehmer nicht ausreichend fachkundig, so hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundig können die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin beziehungsweise der Betriebsarzt sein. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist die Technische Regel für Gefahrstoffe – TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung" zu beachten.
Zunächst haben der Schulsachkostenträger und / oder die Schulleitung zu prüfen, ob eine Substitution durch weniger gefährliche Stoffe und Verfahren möglich ist. Kommen sie dann im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss, dass in einem speziellen Fall Desinfektionsmittel notwendig sind, haben sie unter anderem folgende Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte oder auch des weiteren Personals zu ergreifen:
Anforderungen an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern sind in der TRGS 510 dargestellt. Besonderes Augenmerk ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auf die Brand- und Explosionsgefahr zu legen, sowohl bei der Lagerung als auch bei der Anwendung von Flächendesinfektionsmitteln auf alkoholischer Basis.
Grundsätze für die Lagerung in Schulen:
Generell gilt: Alle mit Desinfektionsmitteln befüllten Behälter müssen vorschriftsmäßig gekennzeichnet sein, damit eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Umfüllen von Desinfektionsmittel in Seifenspender ist verboten.
Grundsätzlich steht der Besuch von Schülerinnen und Schüler von allgemein- oder berufsbildenden Schulen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ob ein Versicherungsfall (§ 8 Arbeitsunfall SGB VII) vorliegt, muss stets im Einzelfall geprüft werden. Weitere Informationen zum Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler finden Sie hier:
Versicherungsschutz von Schülerinnen und Schülern
Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen
Personen wie Schulleitungen und Lehrkräfte, die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit anderer Menschen tragen, setzen sich keinen Haftungsrisiken aus, wenn sie in der Schule Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen anordnen oder umsetzen, wie es in Verordnungen und Standards zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgesehen ist. Dazu zählt auch die Umsetzung der Tragepflicht von Mund-Nasen-Bedeckungen in Schulen.
Pressemitteilung der DGUV
Die Erarbeitung der Schutzstandards Schule und der ergänzenden Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung in Schulen erfolgte in einer Arbeitsgruppe, der die Leitung des Fachbereichs Bildungseinrichtungen und seiner Sachgebiete, Vertretungen der beteiligten Unfallversicherungsträger, des Instituts für Prävention und Arbeitsmedizin (IPA) und der Abteilung Sicherheit und Gesundheit der DGUV angehören. Die dort vertretenen Personen sind zum Teil auch in der Beratung und Überwachung von Bildungseinrichtungen tätig und verfügen einerseits über Kontakt zu den Zielgruppen und andererseits über die notwendige Expertise.
Die einzelnen Maßnahmen im Schutzstandard Schule und in den ergänzenden Empfehlungen zur Gefährdungsbeurteilung sind auf Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse, u. a. des Robert-Koch Instituts, der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, der Nationalen Akademie der Wissenschaften oder der Arbeitsschutzinstitute sowie der Fachgremien und der wissenschaftlichen Institute der DGUV, erarbeitet worden. Diese Maßnahmen haben empfehlenden Charakter. Nachdem sich die Erkenntnisse zu SARS-CoV-2 bedingt durch die Epidemie in Deutschland ständig weiterentwickeln, werden die Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherung laufend an die aktuellen Erkenntnisse angepasst. Bei der Festlegung und Umsetzung des schulischen Maßnahmenkonzeptes ist eine sachgerechte Verknüpfung der einzelnen Maßnahmen wichtig (Paketlösung). Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt sich dabei aus den Grundsätzen des § 4 ArbSchG (TOP-Prinzip): technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum haben Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen.
Grundlage für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit in Zeiten der Corona-Epidemie bildet der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS. Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel konkretisiert für den gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz festgestellten Zeitraum der Epidemie die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf SARS-CoV-2.
Die DGUV hat mit dem SARS-CoV-2 – Schutzstandard Schule, wie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gewünscht, den Arbeitsschutzstandard konkretisiert und Arbeitsschutzmaßnahmen für Schulen sowie ergänzende Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung in Schulen erarbeitet. Die Maßnahmen zielen darauf ab, durch Unterbrechung der Infektionsketten die Bevölkerung zu schützen, den Schulbetrieb unter Berücksichtigung der besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen sicherzustellen sowie Schulschließungen zu vermeiden und zugleich einen mittelfristig andauernden Zustand flacher Infektionskurven herzustellen. Die Maßnahmen haben empfehlenden Charakter. Sie entsprechen dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene. Bei der Umsetzung konkreter Maßnahmen in Schulen sind die landesspezifischen Empfehlungen und Vorgaben der Schulbehörden bzw. Bildungsministerien verbindlich und demzufolge zu berücksichtigen.
NEU: Ergänzende Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung in Schulen
NEU: CO2 App (IFA)
NEU: DGUV pluspunkt 3/2020
Coronavirus - Hinweise für den Kita- und Schulweg (PDF, 1,5 MB)
Handlungshilfen des Fachbereichs "Erste Hilfe" der DGUV
"Sichere Schule"
"Lernen und Gesundheit"
Infografik DGUV / BZgA zu Hygiene
Empfehlungen für das Homeoffice